Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalles und damit vorliegend für die
Entwendung des versicherten PKW trägt grundsätzlich der Kläger.
Zwar kommen dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Beweis einer Entwendung grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute. Der Versicherungsnehmer muss zunächst nur ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, aus denen sich das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung ergibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … entwendet wurde. Der Kläger hat trotz des zulässigen Bestreitens der Beklagten bereits keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich bei dem entwendeten PKW um den versicherten PKW handelte.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Auslegung des Versicherungsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass ausschließlich der PKW, für den ursprünglich die Fahrzeugidentifikationsnummer … ausgegeben wurde, versichert ist. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins.
Dafür, dass die Beklagte bereit gewesen wäre, ein etwaiges anderes Fahrzeug, in das erst nachträglich diese Identifikationsnummer eingeschlagen wurde, zu versichern, bestehen keine Anhaltspunkte.
Insbesondere kann der Versicherungsvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, da bei einer derartigen Auslegung das Risiko bestehen würde, dass auf Grundlage eines Versicherungsvertrages verschiedene Fahrzeuge versichert wären.
Die Beklagte durfte auch in prozessualer Hinsicht zulässig bestreiten, dass es sich bei dem vom Kläger verwendeten und später entwendeten PKW um den versicherten PKW handelte.
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