Leistungsbefreiende Wirkung der Regulierung des KFZ-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Besitzer/Leasingnehmer nach § 851 BGB
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Anwendungsbereich des § 851 BGB (Ersatzleistung an Nichtberechtigten) ist nicht eröffnet, wenn die Leistung an einen Berechtigten erfolgt.
Der Begriff der Gutgläubigkeit (Kenntnis vom Recht des Dritten bzw. Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit) des § 851 BGB ist inhaltlich mit dem des § 932 Abs. 2 BGB (gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten) identisch.
Für eine gutgläubige Regulierung i.S.d. § 851 BGB ist der KFZ-Haftpflichtversicherer nicht gehalten, vom Anspruchsteller die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen.
Zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentums am beschädigten Fahrzeug ist der KFZ-Haftpflichtversicherer auch ohne erkennbare Anhaltspunkte gegen die Eigentümerstellung des Besitzers am unfallbeschädigten Fahrzeug gehalten, diesen zu einer eindeutigen Erklärung über die Eigentumsverhältnisse aufzufordern.
LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - Az: 2 O 6786/21
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