Der Anwendungsbereich des § 851 BGB (Ersatzleistung an Nichtberechtigten) ist nicht eröffnet, wenn die Leistung an einen Berechtigten erfolgt.
Der Begriff der Gutgläubigkeit (Kenntnis vom Recht des Dritten bzw. Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit) des § 851 BGB ist inhaltlich mit dem des § 932 Abs. 2 BGB (gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten) identisch.
Für eine gutgläubige Regulierung i.S.d. § 851 BGB ist der KFZ-Haftpflichtversicherer nicht gehalten, vom Anspruchsteller die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen.
Zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentums am beschädigten Fahrzeug ist der KFZ-Haftpflichtversicherer auch ohne erkennbare Anhaltspunkte gegen die Eigentümerstellung des Besitzers am unfallbeschädigten Fahrzeug gehalten, diesen zu einer eindeutigen Erklärung über die Eigentumsverhältnisse aufzufordern.
Der Begriff der Gutgläubigkeit (Kenntnis vom Recht des Dritten bzw. Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit) des § 851 BGB ist inhaltlich mit dem des § 932 Abs. 2 BGB (gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten) identisch.
Für eine gutgläubige Regulierung i.S.d. § 851 BGB ist der KFZ-Haftpflichtversicherer nicht gehalten, vom Anspruchsteller die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen.
Zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentums am beschädigten Fahrzeug ist der KFZ-Haftpflichtversicherer auch ohne erkennbare Anhaltspunkte gegen die Eigentümerstellung des Besitzers am unfallbeschädigten Fahrzeug gehalten, diesen zu einer eindeutigen Erklärung über die Eigentumsverhältnisse aufzufordern.
LG Nürnberg-Fürth, 05.01.2023 - Az: 2 O 6786/21
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