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Vom gebuchten Hotel abgewiesen: Minderungsansprüche bei mangelhaften Ersatzhotel

Reiserecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Wird ein Pauschalreisender im gebuchten Hotel abgewiesen und in der Folge in einer Ersatzunterkunft untergebracht, die hinter der vereinbarten Beschaffenheit zurückbleibt, rechtfertigt dies eine erhebliche Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Nimmt der Reisende dagegen eigenmächtig und ohne vorherige Fristsetzung ein kostspieliges Zimmer-Upgrade vor, sind die hierfür aufgewendeten Kosten regelmäßig weder als Selbstabhilfekosten noch als Schadensersatz erstattungsfähig.

Wann liegt ein Reisemangel bei Zuweisung einer Ersatzunterkunft vor?

Nach § 651i Abs. 1, 2 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistung von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder - auch stillschweigend - vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Fehlen entsprechende Vereinbarungen, ist die objektive Beschaffenheit maßgeblich. Von einem Mangel abzugrenzen ist die bloß hinzunehmende Unannehmlichkeit.

Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel stellt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar. Dieser Mangel wird auch durch die Unterbringung in einem „vergleichbaren“ Hotel am selben Ort nicht vollständig behoben (vgl. BGH, 21.11.2017 - Az: X ZR 111/16). Betrifft die Ersatzunterbringung die gesamte Urlaubsdauer, ist eine prozentuale Minderung des gesamten Reisepreises und nicht lediglich einzelner Tage angezeigt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass bereits die negativen Gefühle infolge einer Abweisung vor Ort im gebuchten Hotel sowie der damit verbundene Stress durch die Ungewissheit der weiteren Reisegestaltung eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellen, die bei der Bemessung der Minderung zu berücksichtigen ist.

Welche Bedeutung hat ein fehlendes Hausriff für die Minderung?

Das Fehlen einer zugesicherten Tauchmöglichkeit durch ein hoteleigenes Riff stellt ebenfalls einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel dar, wenn die Hotelbeschreibung ein Hausriff sowie einen Einstieg ins Wasser vom Strand aus zusichert. Es stellt eine nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung dar, dass ein Hausriff für Urlauber, die schnorcheln und tauchen wollen, eine erstrebenswerte Bequemlichkeit darstellt und eine Ersatzunterkunft ohne ein solches Riff nicht vergleichbar ist (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03). Dass eine alternative Anreise zu einem Tauchgebiet - etwa per Boot oder Taxi - theoretisch möglich wäre, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen, da jede zusätzliche Anreise gegenüber dem unmittelbaren Zugang vom Hotelzimmer zum hoteleigenen Strand eine Beeinträchtigung darstellt.

Der Übertragbarkeit einer Entscheidung, in der dieser Umstand ausdrücklich offengelassen, aber jedenfalls als ausreichend angesehen wurde, um die Verweigerung der Annahme einer Ersatzunterkunft nicht als treuwidrig erscheinen zu lassen, steht nicht entgegen, dass dort kein Reisemangel angenommen wurde. Der Umstand kann wertungsmäßig auch bei tatsächlicher Annahme der Ersatzunterkunft eine Minderung rechtfertigen.

Welche weiteren Ausstattungsmerkmale sind minderungsrelevant?

Auch das Fehlen von in der Hotelbeschreibung ausdrücklich zugesicherten kinderfreundlichen Ausstattungsmerkmalen (etwa Spielzimmer, Kinderdisco, Babysitter-Service, Hochstühle, Kinderbuffet oder spezielle Zimmerausstattung für Kleinkinder) in der Ersatzunterkunft ist im Rahmen der Minderung zu berücksichtigen, sofern diese Merkmale entsprechend dem Alter eines mitreisenden Kindes für die Reisenden relevant waren. Ebenso stellt der Wegfall eines zugesicherten Zugangs zu einem gesonderten Loungebereich mit Sonderleistungen (etwa gesonderte Restaurantnutzung, hochwertige Ausstattung oder kostenfreie Sportgeräte) einen bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigenden Mangel dar. Schließlich stellt auch das Fehlen eines vertraglich vereinbarten Meerblicks in der Ersatzunterkunft einen eigenständigen Reisemangel dar. Behebt der Reisende diesen Mangel im Rahmen der Ersatzunterkunft eigenmächtig selbst, ändert dies nichts an der Bewertung der von dem Reiseveranstalter tatsächlich zur Verfügung gestellten Unterkunft als mangelhaft, da für die Prüfung nach §§ 651i, 651m BGB die vom Veranstalter vermittelte Unterkunft maßgeblich bleibt.

Wie wird die Minderungsquote bei mehreren Reisemängeln bestimmt?

Bezugspunkt für eine Reisepreisminderung ist der Gesamtreisepreis (vgl. BGH, 14.05.2013 - Az: X ZR 15/11). Eine Kürzung erfolgt grundsätzlich für die zeitliche Dauer, in der sich der Mangel negativ ausgewirkt hat. Wirken sich die Mängel durchgehend während der gesamten Reisedauer aus, ist die prozentuale Minderung gleichwertig vom Gesamtreisepreis abzuziehen, ohne dass es der Ermittlung eines Tagesreisepreises bedarf.

Bei mehreren Reisemängeln ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen; eine Addition von Einzelquoten pro Mangel scheidet aus (vgl. MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651m Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft für sich genommen nicht unerheblich ins Gewicht fällt; treten weitere Ausstattungsmängel hinzu, kann dies in der Gesamtschau eine erhebliche Minderungsquote rechtfertigen, die den erbrachten Reiseleistungen (etwa Flug und hochwertige Ersatzunterkunft) gleichwohl noch einen angemessenen Restwert belässt.

An eine eigene Schätzung der klagenden Partei zur Minderungshöhe ist das Gericht nicht gebunden, wenn diese lediglich der Begründung eines einheitlichen Zahlungsantrags dient und keinen eigenständigen Streitgegenstand neben weiteren Anspruchsgrundlagen (etwa §§ 651k Abs. 2, 651n Abs. 1 und/oder Abs. 2 BGB) darstellt. Eine über die klägerische Schätzung hinausgehende Minderungsquote verstößt in diesem Fall nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO.


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LG Köln, 05.06.2026 - Az: 14 O 129/25

ECLI:DE:LGK:2026:0605.14O129.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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