Im zu entscheidenden Fall hatte der
Reisende ein Zimmer mit Meerblick gebucht. Er erhielt vor Ort jedoch lediglich ein Zimmer mit Blick auf den Tennisplatz. Dies stellt grundsätzlich einen zur
Minderung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar, denn die Buchung eines Zimmers mit Meerblick ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Vorliegend musste der Reisende lediglich die erste Nacht in diesem Zimmer schlafen. Hierfür setzte das Gericht eine Minderung in Höhe von 10 % des Tagesreisepreises an. Die Tatsache, dass der Meerblick aufgrund der Nachtzeit gar nicht genossen werden konnte, ändert am Vorliegen eines
Mangels nichts.
Zudem war es zu einer Ankunftsverspätung gekommen, die mit insgesamt 54 Stunden errechnet wurde. Die Bagatellschwelle ist bei drei Stunden anzusiedeln. Für die ersten beiden Reisetage, die komplett von der Flugverzögerung betroffen waren, war schlicht der gesamte Tagesreisepreis als Minderungsbetrag anzusetzen. Wegen der weiteren Ankunftsverspätung i.H.v. 2,5 Stunden ergibt sich der weitere Minderungsbetrag als 2,5 x 5 % des Tagesreisepreises.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vertraglich hatten die Parteien unstreitig die Stellung eines Zimmers der Kategorie „Meerblick Typ 1“ vereinbart. Das zunächst gestellte Zimmer wies einen Meerblick aber nicht auf, sondern bot nach dem unwidersprochenen Klagevortrag allein einen Blick auf den anliegenden Tennisplatz. Zudem handelte es sich unstreitig um kein renoviertes Zimmer, obgleich die Beklagte die Unterkunft dahingehend ausgelobt hatte, dass das gebuchte Hotel im Jahr 2018 einer Komplettrenovierung unterzogen worden war.
Diese Angabe ist gemäß
§ 651d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 250 § 3 Nr. 1 lit. e) EGBGB Vertragsinhalt geworden im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung.
Die Beschaffenheit des gestellten Zimmers wich aber von den beiden Beschaffenheitsvereinbarungen aber ab.
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