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Flugverspätung bei Pauschalreise wegen wildem Streik: Entschädigungszahlung ist auf EU-Ausgleichszahlung anzurechnen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Aufgrund des mit der Vorschrift in Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung verfolgten Zwecks, eine Überkompensation des Fluggastes zu verhindern, ist kein Grund ersichtlich, warum Pauschalreisende vor diesem Hintergrund berechtigt sein sollten, eine Doppelentschädigung zu verlangen und den Ausgleichsbetrag von 400 Euro pro Person ungekürzt geltend zu machen, wenn der Reiseveranstalter bereits eine Zahlung vorgenommen hat.

Eine Entschädigung wegen der großen Verspätung durch den Reiseveranstalter ist auf den Ausgleichsbetrag anzurechnen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für einen Flug, der von der Beklagten auszuführen war. Er war für den 6. Oktober 2016 von Frankfurt am Main nach Heraklion vorgesehen. Dieser Flug war Teil einer von den Klägern gebuchten Pauschalreise.

Ab dem 2. Oktober 2016 meldete sich eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals bei der Beklagten krank. Dies geschah aufgrund in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Pläne der Beklagten für Umstrukturierungsmaßnahmen über eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft .... Nach Verhandlungen der Geschäftsführung der Beklagten mit den Arbeitnehmervertretern nahm die Zahl der Krankmeldungen ab dem 9. Oktober 2016 wieder ab.

Aufgrund dieses „wilden“ Streiks bei der Beklagten landeten die Kläger mit einer Verspätung von neun Stunden in Heraklion.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 forderten die Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe von jeweils 400 Euro wegen dieser Verspätung.

In der Folge zahlte die Reiseveranstalterin an die Kläger einen Betrag von 122,82 Euro. In einem Schreiben vom 14. Dezember 2016 führte die Reiseveranstalterin insoweit aus, dass ein Betrag von 67,82 Euro als Ausgleich für die verspätete Ankunft am Zielort erfolgte. Der weitere Betrag von 55 Euro erfolgte als Ausgleich für Taxikosten, die die Kläger aufbringen mussten, um zu ihrem Hotel zu gelangen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2016 forderten die Kläger gegenüber der Beklagten Zahlung von jeweils 400 Euro.

Das Amtsgericht hat die Klage in dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Dies hat es damit begründet, dass sich die Beklagte angesichts des „wilden“ Streiks auf den Haftungsausschluss nach Art. 5 III Fluggastrechte-Verordnung berufen könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Die Kläger meinen im Wesentlichen, dass es der Beklagten verwehrt sei, sich auf Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung berufen zu können, weil der „wilde“ Streik ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einzustehen, die sich auf insgesamt 176,12 Euro belaufen würden.

Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von jeweils 338,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 anerkannt.

Die Beklagte meint insbesondere, dass der gezahlte Betrag von 122,82 Euro auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung anzurechnen sei.

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