Sofern eine Fluglinie als Entlastung für eine Verspätung angibt, dass diese auch bei Ergreifen aller zumutbarer Maßnahmen unvermeidbar gewesen wäre und die Fluggesellschaft bereits zwei Tage vor dem planmäßigen Abflug von dem Problem mit dem für den Umlauf vorgesehen Flugzeug Kenntnis hatte, so muss sie darlegen, warum der Einsatz eines eigenen oder
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AG Rüsselsheim, 24.02.2011 - Az: 3 C 734/10 (32)
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