Hinsichtlich von
EU-Ausgleichsansprüchen im Rahmen einer gebuchten
Pauschalreise kommen nicht die Verjährungsvorschriften des Reiserechts, sondern die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194, 195 und 199 I BGB zur Anwendung.
Denn insoweit ist nicht auf den Vertrag zwischen dem Fluggast und dem
Reiseveranstalter abzustellen, sondern vielmehr auf den, der der Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als Anspruchsschuldner zugrunde lag, also den zwischen diesem und dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Beförderungsvertrag.
Dieser Betrachtungsweise istaus Gründen der Systemkonformität der Vorzug zu geben. Es müssen hinsichtlich der zeitlichen Grenzen des Ausgleichsanspruchs die Vertragsbeziehungen maßgeblich sein, aus denen die Pflichten folgen, in deren Erfüllung der tatsächliche Anspruchsschuldner tätig wird.
Die Anwendung der lediglich 2- jährigen Verjährungsfrist gemäß
§ 651 g Abs. 2 BGB auf Fälle der Flugannullierung/ -verspätung bei Pauschalreisen führt zum anderen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Direktbuchern und Pauschalreisenden, die im Widerspruch zu der Wertung des Verordnungsgebers steht: dieser hat in Erwägungsgrund 5 der VO deren Schutzbereich angesichts der schwindenden Unterschiede ausdrücklich auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen erstreckt.