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Blitzschlag beim unmittelbaren Vorflug ist ein außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern es zu einer Flugverspätung gekommen ist, weil der unmittelbare Vorflug einen Blitzschlag erlitten hat, der umfangreiche Reparaturen erforderlich machte, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und betroffene Flugreisende können keine EU-Ausgleichszahlung geltend machen.

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AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - Az: 3 C 751/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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