Sofern es zu einer Flugverspätung gekommen ist, weil der unmittelbare Vorflug einen Blitzschlag erlitten hat, der umfangreiche Reparaturen erforderlich machte, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und betroffene Flugreisende können keine EU-Ausgleichszahlung geltend machen.
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AG Rüsselsheim, 18.01.2017 - Az: 3 C 751/16
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