1. Bei der Erkrankung eines Crew-Mitgliedes handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004, so dass ein Wegfall der Leistungspflicht ausscheidet. Erkrankungen von Arbeitnehmern sind allein dem Betriebsrisiko der Fluggesellschaft zuzurechnen.
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