1. Der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung eines Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.
2. Für den Nachweis, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO unternommen hat, stellt die Tatsache, ob ein Defekt selten bzw. so gut wie nie vorkommt oder noch nie vorgekommen ist, kein Abgrenzungskriterium dar.
3. Art. 12 Abs. 1 VO erlaubt nur die Anrechnung einer gewährten Ausgleichsleistung auf einen "Schadensersatzanspruch" und nicht umgekehrt.
2. Für den Nachweis, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO unternommen hat, stellt die Tatsache, ob ein Defekt selten bzw. so gut wie nie vorkommt oder noch nie vorgekommen ist, kein Abgrenzungskriterium dar.
3. Art. 12 Abs. 1 VO erlaubt nur die Anrechnung einer gewährten Ausgleichsleistung auf einen "Schadensersatzanspruch" und nicht umgekehrt.
LG Darmstadt, 01.12.2010 - Az: 7 S 66/10
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