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Rückflug auf Grund der Corona-Pandemie abgesagt und die insolvente Fluggesellschaft

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf die hälftige Erstattung von Beförderungsentgelt, Ersatz von Beherbergungskosten sowie einen Ausgleichsanspruch auf Grund einer Flugverspätung in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 08.04.2019 eine Flugreise von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 03.01.2020 und der Rückflug am 04.04.2020 erfolgen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom XX.XX.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Aus Kulanz und um den guten Ruf der Fluggesellschaft zu wahren, entschloss sich die Beklagte, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung gebuchten Tickets gleichwohl zu befördern.

Der Kläger wurde auf dem Hinflug befördert. Der Hinflug mit der Flugnummer DE … wurde auf Grund eines technischen Defekt abgebrochen. Nach erneuter Landung in Frankfurt wurde der Flug sodann am 04.01.2020 um 21.50 durchgeführt.

Der Rückflug wurde von der Beklagten auf Grund der Pandemie abgesagt.

Am 26. und 28.03.20 führte die Beklagte „Rückholflüge“ im Auftrag des Auswärtigen Amts durch, mit denen der Kläger hätte befördert werden können.

Sodann erfolgten diverse Umbuchungen, sämtliche Flüge wurden jedoch abgesagt. Zuletzt kündigte die Beklagte einen Rückflug am 08.10.2020 an. Der Kläger organisierte eine alternative Beförderung, die am 01.08.2020 durchgeführt wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2020 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum vom 04.04. bis zum 01.08.2020 in einem Hotel auf den Seychellen gewohnt und Hotelkosten in Höhe von 4.000 € gehabt. Die Beklagte sei dazu verpflichtet gewesen, eine unentgeltliche Hotelunterbringung zu gewähren. Ebenso bestehe ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Flugkosten wegen der Nichtinanspruchnahme und den fortlaufenden Verschiebungen des Rückflugs. Auch ein Ausgleichanspruch gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO stehe ihm auf Grund des Hinflugs zu.

Er ist der Auffassung, weil die Stornierung auf Grund der Corona-Pandemie und nicht im Zusammenhang mit einer Insolvenz erfolgt sei, habe sich der Beförderungsanspruch unabhängig von § 45 InsO in einen Erstattungsanspruch gewandelt.

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