Zu den notwendigen Angaben über den Anspruch auf
Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode zur Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 247 § 7 Nr. 3 EGBGB gehört nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel.
Es reicht vielmehr aus, dass der Darlehensgeber die nach der Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die es dem Verbraucher bei Vertragsschluss ermöglichen, eine Abschätzung der Risiken vorzunehmen.
Weitergehende Angaben zu einer genauen Berechnungsformel würden insoweit nicht zu einer größeren Verständlichkeit beitragen, sie wären hingegen derart abstrakt und schwer verständlich, dass sie für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsnutzen bieten würden. Es ist nämlich lediglich Ziel der Vorschrift, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann. Daher ist seinem Informationsbedürfnis dadurch Rechnung getragen, dass die Grundsätze der Berechnung umschrieben werden.
Auch einer vorherigen Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode bedarf es nicht, da die Bank diese in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann.