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Schadensersatz wegen Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht grundsätzlich nur nach Fristsetzung

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Schadensersatz wegen der Verletzung der Räumungs- und Rückgabepflicht steht dem Vermieter grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB zu, wobei regelmäßig erforderlich ist, dass dem Mieter eine Frist zur Erfüllung der Räumungs- und Rückgabepflicht gesetzt wurde.

§§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB enthalten für Leistungsstörungen im Mietvertrag eine spezielle und erschöpfende Regelung.

§ 548 BGB kann auch dann anwendbar sein, wenn der Vermieter anstelle des Mieters das Mietobjekt räumt.


LG Darmstadt, 16.12.2024 - Az: 18 O 6/23

ECLI:DE:LGDARMS:2024:1216.18O6.23.00


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