Sofern von einer Fluggesellschaft die Ansicht vertreten wird, dass ein Vogelschlag einen außergewöhnlichen Umstand nach
Art. 5 Abs. 3 der EGVO Nr. 261/2004 darstellt, hat die Gesellschaft das Vorliegen substantiiert vorzutragen und zu beweisen.
Der Vortrag muss dann auch Aussagen darüber beinhalten, warum das beschädigte Flugzeug nicht rechtzeitig repariert werden bzw. kein Ersatzflugzeug gestellt werden konnte. Es genügt nicht, vorzutragen der Vogelschlag sei „offensichtlich“ beim Landeanflug aufgetreten, ohne dies näher auszuführen und zu belegen.
Kommt die Fluggesellschaft diesen Anforderungen an den Vortrag nicht nach, so steht den betroffenen Flugpassagieren ein Anspruch auf
EU-Ausgleichszahlung zu.
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