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Verbot des Vogelfütterns auf dem Balkon

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Mieter hatte im zu entscheidenden Fall auf dem Balkon seiner Wohnung ein Vogelhäuschen mit Futter installiert. Dies führte dazu, dass aufgrund der Anflüge der Vögel, die den Balkon aufsuchen, der darunterliegende Balkon im Erdgeschoss mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt wird. Auch die Markise war davon betroffen.

Der Vermieter ist der Auffassung, dass die durch das Anlocken und Füttern der Vögel verursachten Verunreinigungen nicht hinnehmbar seien und gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn verstoßen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dass Singvögel sich auf den Balkonen von angemieteten Wohnungen oder den Fensterbänken niederlassen, lässt sich grundsätzlich nicht verhindern. Ein reines Verscheuchen der Tiere kann deshalb nicht erwartet werden. Die Mieter haben jedoch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeter Tiere zu halten. Das Anfüttern und Anlocken von Tieren steht dem entgegen.

Wenn durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon die Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehören, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Dieser findet jedenfalls seine Grenze dort, wo Beeinträchtigungen anderer Mieter die Folge sind.

Dass die Vögel nicht vollständig daran gehindert werden können, sich auf den Balkonbrüstungen und Fensterbrettern niederzulassen, ändert nichts an dem vertragswidrigen Gebrauch des Mieters. Denn durch sein Verhalten wird Gefahr der Verunreinigung jedenfalls mehr als unerheblich erhöht.


AG Frankfurt/Main, 25.02.2022 - Az: 33 C 3812/21 (76)

ECLI:DE:AGFFM:2022:0225.33C3812.21.76.00

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