Sofern einem Flugpassagier aufgrund Verspätung seines Rückflugs Bahnkosten entstehen, um zu seinem Wohnort zu gelangen, sind diese Kosten gemäß Art. 12 I S.2 EGVO Nr.261/2004 auf die Ausgleichszahlung anzurechnen.
Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass es sich bei den geltend gemachten Bahnkosten um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch i.S.v. Art.12 I S.2 EGVO Nr.261/2004 handelt.
Insoweit handelt es sich um einen Verzugsschaden wegen der verspäteten Ankunft i.S.v. Art. 19 Montrealer Übereinkommen und gerade nicht um Schadenersatz wegen nicht erbrachter Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach der EGVO Nr.261/2004.
Der Transfer - vorliegend vom Flughafen Frankfurt nach Berlin - war seitens der Fluggesellschaft nämlich nicht geschuldet. Fraglich war jedoch noch, wie die Anrechnungserklärung wirkt, also ob der in Rede stehende Schadensersatzanspruch ex tunc oder ex nunc erlischt.
Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass es sich bei den geltend gemachten Bahnkosten um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch i.S.v. Art.12 I S.2 EGVO Nr.261/2004 handelt.
Insoweit handelt es sich um einen Verzugsschaden wegen der verspäteten Ankunft i.S.v. Art. 19 Montrealer Übereinkommen und gerade nicht um Schadenersatz wegen nicht erbrachter Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach der EGVO Nr.261/2004.
Der Transfer - vorliegend vom Flughafen Frankfurt nach Berlin - war seitens der Fluggesellschaft nämlich nicht geschuldet. Fraglich war jedoch noch, wie die Anrechnungserklärung wirkt, also ob der in Rede stehende Schadensersatzanspruch ex tunc oder ex nunc erlischt.
LG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - Az: 2-24 S 66/14
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