Zwar erfolgt ein Abzug der Ausgleichsleistung vom Schadensersatzanspruch. Eine Anrechnung von Ausgleichsansprüchen auf Rechtsanwaltskosten findet jedoch nicht statt, da die Anrechnung nur im Hinblick auf weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommt, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben.
AG Rüsselsheim, 10.08.2011 - Az: 3 C 237/11 (36)
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