Wer für einen volljährigen Angehörigen die rechtliche Betreuung übernimmt, muss dem Betreuungsgericht grundsätzlich über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft ablegen. Für einen bestimmten Personenkreis gilt jedoch eine Ausnahme: der sogenannte befreite Betreuer. Er ist von wesentlichen Kontroll- und Genehmigungspflichten entbunden, die andere Betreuer treffen. Grundlage dieser Sonderstellung ist § 1859 BGB.
Historisch stammt die Regelung aus dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger. Dort konnte der sorgeberechtigte Elternteil dem von ihm benannten Vormund den Befreiten-Status einräumen; diese Grundidee findet sich heute in §§ 1782, 1801 BGB wieder. Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechts am 1. Januar 1992 wurde die Regelung auf bestimmte Betreuungspersonen ausgedehnt.
Diese Aufzählung ist grundsätzlich abschließend. Verwandte in der Seitenlinie wie Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten, Verschwägerte, Stiefkinder und -eltern, nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer sowie selbstständige Berufsbetreuer können nach dem Gesetz nicht befreit sein, solange kein besonderer Fall vorliegt.
Ohne eine solche Verfügung bleibt es bei der gesetzlichen Aufzählung. Weder der Betreute im laufenden Betreuungsverfahren noch das Betreuungsgericht können durch bloße Einzelentscheidung einer nicht privilegierten Person den Status eines befreiten Betreuers verleihen.
Ein Sperrvermerk muss nicht angebracht werden. Nach § 1845 BGB müssen Betreuer üblicherweise veranlassen, dass Geldanlagen des Betreuten nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts abgehoben werden dürfen. Für befreite Betreuer entfällt diese Verpflichtung.
Auch die Beschränkungen bei der Verfügung über Geldanlagen nach § 1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 und 3 BGB gelten für befreite Betreuer nicht. Die für andere Betreuer maßgebliche Wertgrenze, ab der bestimmte Verfügungen genehmigungspflichtig werden, spielt für sie keine Rolle.
Von der jährlichen Rechnungslegung nach § 1865 BGB sind befreite Betreuer ebenfalls entbunden. Anstelle der detaillierten Jahresrechnung reicht die Einreichung einer Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht. Diese ist grundsätzlich jährlich vorzulegen, das Betreuungsgericht kann jedoch anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen eingereicht wird.
War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes nach § 1859 BGB befreit, genügt zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber dem Betreuungsgericht die Erstellung einer Vermögensübersicht anstelle einer vollständigen Schlussrechnung. Diese Erleichterung wurde durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in § 1872 BGB neu gefasst und führt die Grundidee der Befreiung von der laufenden Rechnungslegung konsequent bis zum Ende der Betreuung fort. Eine umfassende Rechenschaftslegung gegenüber der berechtigten Person selbst - etwa den Erben - bleibt davon unberührt und kann von dieser weiterhin verlangt werden.
Zur Reichweite der Rechenschaftspflicht nach Beendigung des Amtes eines befreiten Vormunds hat bereits das OLG Düsseldorf entschieden, dass auch ein von der laufenden Rechnungslegung befreites Jugendamt nach Beendigung seines Amtes über die gesamte Amtszeit Rechenschaft ablegen muss, die den Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB genügt. Betrifft die Verwaltung im Wesentlichen ein über Bankkonten abgewickeltes Geldvermögen, genügt hierfür eine nach Zeitabschnitten gegliederte Übersicht über die Vermögensentwicklung samt geordneter Kontoauszüge und Belege (vgl. OLG Düsseldorf, 16.08.1995 - Az: 22 U 85/95). Das Landgericht Hannover hat zudem klargestellt, dass sich die Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung auch auf die laufende Berichterstattung des Betreuers erstreckt (LG Hannover, 13.03.2014 - Az: 2 T 14/14).
Für selbstständige Berufsbetreuer gilt diese Erwägung nicht in gleicher Weise; sie bleiben grundsätzlich der vollen Rechnungslegungspflicht unterworfen, es sei denn, die betreute Person hat vor der Bestellung eine entsprechende Verfügung nach § 1859 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffen.
Was bedeutet „befreiter Betreuer“?
Als befreiter Betreuer wird eine Person bezeichnet, die bestimmten gerichtlichen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage sowie der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung nicht unterliegt. Die Befreiung betrifft ausschließlich die Vermögenssorge, nicht die Personensorge. Sie entlastet vor allem enge Angehörige, die eine Betreuung übernehmen, von einem erheblichen bürokratischen Aufwand.Historisch stammt die Regelung aus dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger. Dort konnte der sorgeberechtigte Elternteil dem von ihm benannten Vormund den Befreiten-Status einräumen; diese Grundidee findet sich heute in §§ 1782, 1801 BGB wieder. Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechts am 1. Januar 1992 wurde die Regelung auf bestimmte Betreuungspersonen ausgedehnt.
Wer ist kraft Gesetzes befreiter Betreuer?
Nach § 1859 Abs. 2 BGB sind folgende Betreuer kraft Gesetzes befreit:- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkelkinder) als Betreuer
- Geschwister als Betreuer
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner als Betreuer
- Vereinsbetreuer
- Behördenbetreuer
- Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde als Betreuer
Diese Aufzählung ist grundsätzlich abschließend. Verwandte in der Seitenlinie wie Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten, Verschwägerte, Stiefkinder und -eltern, nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer sowie selbstständige Berufsbetreuer können nach dem Gesetz nicht befreit sein, solange kein besonderer Fall vorliegt.
Kann auch eine andere Person befreit werden?
Seit der Reform zum 1. Januar 2023 besteht eine zusätzliche Möglichkeit: Die betroffene Person kann bereits vor ihrer eigenen Betreuungsbedürftigkeit schriftlich verfügen, dass eine von ihr gewünschte Betreuungsperson ebenfalls als befreiter Betreuer tätig werden soll, auch wenn diese Person nicht zum gesetzlich privilegierten Kreis gehört (§ 1859 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Verfügung muss vor der Bestellung des Betreuers schriftlich erfolgt sein. Sie entfaltet jedoch keine Wirkung, wenn die betroffene Person erkennbar nicht mehr an diesem Wunsch festhalten möchte (§ 1859 Abs. 2 Satz 3 BGB).Ohne eine solche Verfügung bleibt es bei der gesetzlichen Aufzählung. Weder der Betreute im laufenden Betreuungsverfahren noch das Betreuungsgericht können durch bloße Einzelentscheidung einer nicht privilegierten Person den Status eines befreiten Betreuers verleihen.
Welche Erleichterungen bringt die Befreiung konkret mit sich?
Der befreite Betreuer ist von mehreren Pflichten entbunden, die andere Betreuer bei der Vermögenssorge zwingend beachten müssen:Ein Sperrvermerk muss nicht angebracht werden. Nach § 1845 BGB müssen Betreuer üblicherweise veranlassen, dass Geldanlagen des Betreuten nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts abgehoben werden dürfen. Für befreite Betreuer entfällt diese Verpflichtung.
Auch die Beschränkungen bei der Verfügung über Geldanlagen nach § 1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 und 3 BGB gelten für befreite Betreuer nicht. Die für andere Betreuer maßgebliche Wertgrenze, ab der bestimmte Verfügungen genehmigungspflichtig werden, spielt für sie keine Rolle.
Von der jährlichen Rechnungslegung nach § 1865 BGB sind befreite Betreuer ebenfalls entbunden. Anstelle der detaillierten Jahresrechnung reicht die Einreichung einer Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht. Diese ist grundsätzlich jährlich vorzulegen, das Betreuungsgericht kann jedoch anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen eingereicht wird.
Gilt die Befreiung auch bei Beendigung der Betreuung?
Am Ende der Betreuung, etwa durch Tod der betreuten Person, Aufhebung der Betreuung oder Betreuerwechsel, sieht das Gesetz besondere Mitteilungspflichten vor. Grundsätzlich hat der Betreuer nach § 1872 BGB das verwaltete Vermögen und die erlangten Unterlagen an die berechtigte Person herauszugeben und auf deren Verlangen Rechenschaft abzulegen.War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes nach § 1859 BGB befreit, genügt zur Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber dem Betreuungsgericht die Erstellung einer Vermögensübersicht anstelle einer vollständigen Schlussrechnung. Diese Erleichterung wurde durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in § 1872 BGB neu gefasst und führt die Grundidee der Befreiung von der laufenden Rechnungslegung konsequent bis zum Ende der Betreuung fort. Eine umfassende Rechenschaftslegung gegenüber der berechtigten Person selbst - etwa den Erben - bleibt davon unberührt und kann von dieser weiterhin verlangt werden.
Darf sich der befreite Betreuer aus jedem Konto bedienen?
Der befreite Betreuer darf sich Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale auch aus anderen Konten als dem Girokonto des Betreuten entnehmen, sofern der Betreute nicht mittellos ist. Bei anderen Betreuern ist die Entnahme regelmäßig strenger an die laufenden Konten gebunden, um die Nachvollziehbarkeit der Vermögensbewegungen zu erleichtern.Kann die Befreiung wieder entzogen werden?
Das Betreuungsgericht kann einem befreiten Betreuer die Sonderstellung im Einzelfall entziehen. Ausgenommen davon sind der Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde als Betreuer. Maßstab für die Aufhebung ist eine ansonsten drohende Gefährdung des Wohls der betreuten Person. Eine solche Gefährdung kann etwa dann vorliegen, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Vermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde verwaltet und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter zur Vermögensverwaltung anzunehmen und zu beachten (vgl. LG München I, 27.11.1997 - Az: 13 T 16609/97).Zur Reichweite der Rechenschaftspflicht nach Beendigung des Amtes eines befreiten Vormunds hat bereits das OLG Düsseldorf entschieden, dass auch ein von der laufenden Rechnungslegung befreites Jugendamt nach Beendigung seines Amtes über die gesamte Amtszeit Rechenschaft ablegen muss, die den Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB genügt. Betrifft die Verwaltung im Wesentlichen ein über Bankkonten abgewickeltes Geldvermögen, genügt hierfür eine nach Zeitabschnitten gegliederte Übersicht über die Vermögensentwicklung samt geordneter Kontoauszüge und Belege (vgl. OLG Düsseldorf, 16.08.1995 - Az: 22 U 85/95). Das Landgericht Hannover hat zudem klargestellt, dass sich die Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung auch auf die laufende Berichterstattung des Betreuers erstreckt (LG Hannover, 13.03.2014 - Az: 2 T 14/14).
Warum bevorzugt das Gesetz gerade diesen Personenkreis?
Eine durchgehende innere Logik lässt sich der Aufzählung in § 1859 Abs. 2 BGB nicht ohne Weiteres entnehmen. Erkennbar ist jedoch die gesetzgeberische Absicht, nahen Angehörigen die Entscheidung zur Übernahme einer Betreuung zu erleichtern, indem der administrative Aufwand reduziert wird. Bei Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und -behörden wird demgegenüber vermutet, dass sie bereits einer internen Aufsicht durch die jeweilige Leitung unterliegen, sodass eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle als entbehrlich angesehen wird.Für selbstständige Berufsbetreuer gilt diese Erwägung nicht in gleicher Weise; sie bleiben grundsätzlich der vollen Rechnungslegungspflicht unterworfen, es sei denn, die betreute Person hat vor der Bestellung eine entsprechende Verfügung nach § 1859 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffen.
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Stand: (letzte Änderung: 28.07.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ein befreiter Betreuer ist ein Betreuer, der von bestimmten gerichtlichen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage sowie von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung entbunden ist. Rechtsgrundlage ist § 1859 BGB.
Kraft Gesetzes sind nach § 1859 Abs. 2 BGB Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner als Betreuer sowie Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde befreit.
Seit dem 1. Januar 2023 kann die betroffene Person vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügen, dass eine von ihr gewünschte, nicht privilegierte Person ebenfalls als befreiter Betreuer tätig wird (§ 1859 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Befreite Betreuer müssen keinen Sperrvermerk anbringen lassen, unterliegen nicht den Verfügungsbeschränkungen nach § 1849 BGB und sind von der jährlichen Rechnungslegung nach § 1865 BGB befreit. Anstelle der Jahresrechnung genügt eine Vermögensübersicht.
Seit der Neufassung des § 1872 BGB zum 1. Januar 2026 genügt für befreite Betreuer bei Beendigung der Betreuung gegenüber dem Betreuungsgericht die Erstellung einer Vermögensübersicht anstelle einer vollständigen Schlussrechnung. Gegenüber der berechtigten Person, etwa den Erben, kann jedoch weiterhin umfassende Rechenschaft verlangt werden.
Ja. Das Betreuungsgericht kann die Befreiung im Einzelfall aufheben, wenn andernfalls eine Gefährdung des Wohls der betreuten Person droht. Ausgenommen sind Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörde als Betreuer.
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