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Anforderungen an die Rechnungslegung eines Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei der Rechnungslegung eines Betreuers, der Online-Banking verwendet, ist die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm vorlegt, obwohl solche nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert werden und damit manipulierbar sind.

Originalkontoauszüge könne nur verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach §§ 1908i, 1840 Abs. 2 und 3 BGB hat der Betreuer über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung soll nach § 1841 Abs. 1 BGB eine geordnete Zusammenstellung sein und Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1908 i, 1843, 1837 BGB nachkommen kann.

Die Abrechnung soll mit Belegen versehen werden, soweit Belege erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Gemäß § 1843 BGB prüft das Gericht die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit und hat - soweit erforderlich - ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. Zu Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege verlangen. Belege sind Beweismittel, die den Ab- oder Zugang des Vermögens dartun, ohne selbst den eigentlichen Vermögenswert zu verkörpern (weshalb z.B. Sparbücher, Wertpapiere und Depotscheine keine Belege sind, die vom Betreuer eingereicht werden müssten), sie können grundsätzlich auch in Kopie vorgelegt werden. Die Belegpflicht ist dabei nicht Selbstzweck, sondern sie soll dem Gericht zur Prüfung der Abrechnung dienen.

Der von dem Beteiligten zusammen mit der Rechnungslegung für den Zeitraum vom 31. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 per 11. März 2020 eingereichte Ausdruck der Konto-Umsätze genügt den vorgenannten Anforderungen. Die Vorlage von (Online-)Kontoauszügen zum weiteren Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im Berichtszeitraum ist hier darüber hinaus nicht erforderlich.

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Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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