Die Heizkosten dürfen gemäß § 9a HKV dann nicht nach den Ergebnissen der Heizkostenverteiler verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn der anteilige Wärmeverbrauch für einen Abrechnungszeitraum wegen eines Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.
Ein solcher zwingender Grund ist gegeben, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, wenn von den vorhandenen Heizkostenverteilern bereits nur ganz geringe Anteile der im Gebäude tatsächlich abgegebenen Wärmemenge erfasst werden. Dies entspricht dann keiner gerechten Verteilung mehr.
Bei ungedämmten vertikalen Einrohrheizungen ergibt sich ein sehr hoher Preis pro Werteinheit mit der Folge, dass einige Bewohner kaum und andere sehr hohe Heizkosten haben, da in einigen Wohnungen - abhängig von ihrer Lage - häufig die von den Rohren abstrahlende Wärme ausreicht, während das in anderen Wohnungen nicht der Fall ist. Weil der Verbrauch nicht auf „0“ reduziert werden kann, hat der einzelne Bewohner nur eine begrenzte Möglichkeit durch sparsames Heizen auf diese Ungleichheit zu seinen Gunsten Einfluss zu nehmen (AG Berlin-Lichtenberg, 14.09.2011 - Az: 119 C 14/11).
Stellt sich nach einem bestandskräftig beschlossenen Umlageschlüssel heraus, dass eine ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs nicht gewährleistet ist, so ist die Abrechnung entsprechend zu korrigieren (AG Bonn, 21.12.2012 - Az: 27 C 136/12).
Ein solcher zwingender Grund ist gegeben, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, wenn von den vorhandenen Heizkostenverteilern bereits nur ganz geringe Anteile der im Gebäude tatsächlich abgegebenen Wärmemenge erfasst werden. Dies entspricht dann keiner gerechten Verteilung mehr.
Bei ungedämmten vertikalen Einrohrheizungen ergibt sich ein sehr hoher Preis pro Werteinheit mit der Folge, dass einige Bewohner kaum und andere sehr hohe Heizkosten haben, da in einigen Wohnungen - abhängig von ihrer Lage - häufig die von den Rohren abstrahlende Wärme ausreicht, während das in anderen Wohnungen nicht der Fall ist. Weil der Verbrauch nicht auf „0“ reduziert werden kann, hat der einzelne Bewohner nur eine begrenzte Möglichkeit durch sparsames Heizen auf diese Ungleichheit zu seinen Gunsten Einfluss zu nehmen (AG Berlin-Lichtenberg, 14.09.2011 - Az: 119 C 14/11).
Stellt sich nach einem bestandskräftig beschlossenen Umlageschlüssel heraus, dass eine ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs nicht gewährleistet ist, so ist die Abrechnung entsprechend zu korrigieren (AG Bonn, 21.12.2012 - Az: 27 C 136/12).
AG Wuppertal, 01.06.2016 - Az: 91b C 162/14
ECLI:DE:AGW:2016:0601.91B.C162.14.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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