Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Das städtische Ordnungsamt wirft den Betroffenen im zu entscheidenden Fall einen Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 in der ab dem 10.11.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: CoronaSchVO) vor.
Die vier Betroffenen sollen am 15.11.2020 gegen 0:22 Uhr mit Angehörigen von mehr als dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammengetroffen sein.
Wegen dieses Vorwurfs erließ das Ordnungsamt gegen jeden der vier Betroffenen einen Bußgeldbescheid, in welchem jeweils eine Geldbuße von 250 € festgesetzt wurde. Hiergegen habe die Betroffenen fristgerecht Einspruch eingelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unabhängig von der Frage, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft, waren die Betroffenen vorliegend aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
§ 2 Abs. 1, 2 CoronaSchVO stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die gegenständlichen Bußgeldbescheide dar. Zum einen ist die Vorschrift nicht von ihrer gesetzlichen Grundlage in
§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG gedeckt. Zum anderen ist § 2 Abs. 1, 2 CoronaSchVO nicht mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalt des Gesetzes bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar.
1) § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG als unzureichende gesetzliche Grundlage für § 2 Abs. 1, 2 CoronaSchVO
Der § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG ist auch nach seiner Änderung durch Gesetz vom 27.03.2020 erkennbar als Generalklausel ausgestaltet, mit welcher der Gesetzgeber lediglich die allgemeinverbindliche Regelung einer lokal begrenzten Gefahrenlage ermöglichen wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. So heißt es in § 28 Abs. 1, die zuständige Behörde „…kann insbesondere Personen…“, nicht jedermann, verpflichten „…bestimmte Orte oder öffentliche Orte…“, nicht jeden öffentlichen Ort, nicht zu betreten und „…Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen…“ nicht jegliches Zusammentreffen, verbieten. Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung aus, die Verordnungsermächtigung lehne sich „…an die in verschiedenen Ländern bestehenden Ermächtigungsvorschriften zum Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen (Polizeiverordnungen) an“, und nennt als einziges Beispiel möglicher Maßnahmen Badeverbote für „ein bestimmtes Gewässer oder einen Teil eines (fließenden) Gewässers“ (vgl. BT-Drs. 8/2468, S. 21). § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG kann somit keine taugliche gesetzliche Grundlage für derart weitgehende Kontaktbeschränkungen im gesamten öffentlichen Raum Nordrhein-Westfalens darstellen, wie § 2 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO sie vorsieht.
Des Weitere ist darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO sich an Jedermann wendet, § 28 Abs. 1 und 2 IfSG jedoch keine Regelung zu der Frage enthält, unter welchen Voraussetzungen Nichtstörer – also nicht mit dem Corona-Virus infizierte Personen – in Anspruch genommen werden dürfen. Beschränkungen für Personen, die de facto keinerlei Gefahr darstellen, sind im Falle einer Pandemie verfassungsrechtlich sicherlich möglich, bedürfen jedoch im Hinblick auf die erhebliche Breite und Tiefe der gegenständlichen Grundrechtseingriffe zumindest einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. In Ermangelung einer solchen Regelung sind Maßnahmen gegen Jedermann auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG nicht möglich.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.