Kinderspielplatz
Es hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Hof des Mietobjektes von
den Kindern der Mieter zum Spielen benutzt werden darf. Dies kann bejaht
werden, wenn der Hof mit Spielgeräten ausgestattet ist. Zu verneinen
ist die Frage hingegen, wenn sich das Gelände – etwas wegen des dort
herrschenden Verkehrs – als zum Spielen objektiv ungeeignet darstellt.
Das bloße Vorhandensein von Mülltonnen oder Kellerschächten
im Hof reicht allerdings für diese Annahme nicht aus (LG Berlin WM
87, 212). Auch ist es unerheblich, wenn kein Sandplatz oder keine sonstigen
Spielgeräte zur Verfügung gestellt werden. Aus einer ständigen
nicht beanstandeten tatsächlichen Benutzung eines Hofes als Spielplatz
kann sich unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles ergeben, dass
der Hof vertragsgemäß zum Spielen benutzt werden darf (AG Solingen
WM 80, 112). Soweit ersichtlich, wurde von der Rechtsprechung bislang nicht
entschieden, ob der Vermieter zur Bereitstellung eines Spielplatzes verpflichtet
ist. Sofern Mietvertrag oder Hausordnung keine Anhaltspunkte dafür
enthalten, ist dies nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen
jedoch wohl nicht der Fall. Insbesondere kann wohl aus der Verkehrssicherungspflicht
des Vermieter nicht abgeleitet werden, dass über die Verhinderung
bzw. Absicherung von Gefahrenquellen hinaus auch besondere Einrichtungen
für das Spielen der Kinder bereitgestellt werden müssen.