Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern als sozialadäquat hinzunehmen und grundsätzlich nicht unzumutbar.
Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen nicht allein solche, die durch kindliche Laute sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder hervorgerufen werden. Ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielgeräte wie einer zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn.
Die Frage, ob vom Betrieb eines Kinderspielplatzes herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen sind, kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. Zu berücksichtigen sind nur die Auswirkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin als Bauordnungsbehörde deren Servicebetrieb öffentlicher Raum (SöR) erteilte Baugenehmigung vom 24. März 2023 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13. Juni 2023 zur Errichtung eines Kinderspielplatzes. Das Vorhabengrundstück liegt südöstlich der Wohnanlage der Antragstellerin und befindet sich im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans als das Grundstück der Antragstellerin. Von der Einhaltung der für das Vorhabengrundstück geltenden Planfestsetzungen „öffentliche Grünfläche, Bolzplatz und Parkplätze“ wurde eine Befreiung erteilt.
Nachdem das Verwaltungsgericht einem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid zunächst stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet hatte, hat es diese Entscheidung auf Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO mit dem hier streitgegenständlichen Beschluss vom 6. Juli 2023 geändert. Aufgrund des Erlasses der Tekturgenehmigung vom 13. Juni 2023 lägen die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr vor. Die Baugenehmigung sei nunmehr hinreichend bestimmt, der Nutzerkreis der Anlage sei auf Kinder zwischen 3 und 14 Jahren festgelegt worden. Eine befürchtete Nutzung durch Jugendliche und junge Erwachsene sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Das Grundstück der Antragstellerin und das des streitgegenständlichen Vorhabens befänden sich nicht in einem einheitlichen Plangebiet; Anhaltspunkte für einen intendierten planübergreifenden Nachbarschutz lägen nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die erteilte Befreiung voraussichtlich nicht verletzt, da angesichts der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht erkennbar sei, dass die von dem Vorhaben zu erwartende Lärmentwicklung unzumutbar sein könnte. Es handle sich nicht um einen Abenteuer- oder Aktivspielplatz und die Abstände zur Wohnbebauung der Antragstellerin seien erheblich, so dass nicht von einem atypischen Ausnahmefall ausgegangen werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Sie macht insbesondere sinngemäß geltend, mit der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans werde hier dessen erforderliche, förmliche Änderung umgangen. Infolgedessen werde sowohl ihr Anspruch auf Beteiligung und gerechte Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in einem solchen Verfahren „abgeschnitten“ als auch eine notwendige Umweltprüfung unterlassen. Der Wegfall von Parkplätzen und die drohende missbräuchliche Nutzung führe zu einem städtebaulichen Missstand, der eine Planungspflicht der Gemeinde begründe. Bei dem streitgegenständlichen Spielplatz handle es sich um das größte Spielgelände in der Umgebung; es sei nicht nur wegen seiner Größe, sondern auch wegen der Lage (Seebereich, große Grünanlage) und der Ausstattung mit attraktiven Spielgeräten mit einem großen Besucherandrang und zunehmendem Parkdruck in der Umgebung der Wohnanlage der Antragstellerin zu rechnen. Ein vorgeschlagener Alternativstandort („Hundezone“) sei von der Antragsgegnerin abgelehnt worden. Im Bebauungsplan aus dem Jahr 1981 sei am Vorhabenstandort etwas völlig anderes vorgesehen und dies sollte „störungsfrei“ in Bezug auf Anwohner sein. Die zu erwartenden Belastungen für die Nachbarschaft seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, es sei unrealistisch, dass das Aufstellen von Hinweisschildern mit den genehmigten Nutzungszeiten deren Einhaltung bewirke. Die zahlreichen Sitzpodeste als „Aufenthaltsort“ seien auch für Erwachsene und ältere Jugendliche geeignet, weshalb eine Nutzung durch Gruppen während der Nachtzeit zu befürchten sei. Hinzu komme, dass keinerlei Toilettenanlagen vorgesehen seien und es daher zur „Verrichtung der Notdurft“ entlang der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin kommen könne.
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