Es ist nicht rücksichtslos, einen neuen
Spielplatz in unmittelbarer Nähe einer Wohnbebauung zu bauen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt somit nicht vor.
Kinderspielplätze gehören im übrigen als wichtige Einrichtung für Kinder in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung. Der aus dem Spielplatz resultierende Lärm ist regelmäßig sozialadäquat.
Nur bei einem atypischen Sonderfall kann eine andere Bewertung in Frage kommen - dies war vorliegend nicht der Fall.
So begegnete die Auswahl und Platzierung der Spielgeräte keinen Bedenken. Außerdem war ein ausreichender Abstand der Spielgeräte zum Wohngebäude der Klägerin gewahrt.
Die Möglichkeit, dass von den Spielgeräten und dem Spielplatz Einsicht auf benachbarte Grundstücke genommen werden kann, müssen die jeweiligen Eigentümer hinnehmen.
Schließlich war es ohne Belang, dass an einer Sandbaustelle für Kinder die Errichtung eines Pavillons genehmigt wurden und derartige Einrichtungen Dritten, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, häufig als Anreiz zum bestimmungswidrigen Aufenthalt auf dem Kinderspielplatz dienen.