War bei Abschluss eines Mietvertrages ein Kinderspielplatz vorhanden, so ist der Eigentümer der Wohnanlage nicht berechtigt, diesen zu beseitigen - unabhängig davon, ob der Spielplatz im Mietvertrag erwähnt wurde oder nicht.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Vermieters, den Kinderspielplatz mit allen ursprünglich vorhandenen Geräten dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Vermieters, den Kinderspielplatz mit allen ursprünglich vorhandenen Geräten dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
LG Berlin, 28.02.1997 - Az: 64 S 503/96
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