Anwohner müssen es hinnehmen, wenn in der Nachbarschaft ein
Kinderspielplatz gebaut wird. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen - insbesondere die Lärmemissionen - sind sozialadäquat. Ein anderes kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten. Die Zumutbarkeitsgrenze bei Kinderlärm liegt deutlich über der anderer Freizeitlärmquellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen, so dass sie nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden. Darauf, ob das genehmigte Vorhaben objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn das Bauvorhaben, das weder im Bereich eines Bebauungsplans noch im baurechtlichen Außenbereich liegt, bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Entspricht die Umgebung hingegen keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten.
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist.
Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen.
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