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Kann Kinderlärm kann zu einer Reisepreisminderung berechtigen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde eine Klage wegen Reisepreisminderung aufgrund von Kinderlärm im Hotel abgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte für zwei Personen bei der Beklagten eine Reise in die Türkei in der Zeit vom 2.-16.7.2013 im Hotel Sensimar Kemer Marina & Spa für 2804 € gebucht. Das Mindestalter für dieses Hotel betrug 18 Jahre.

Am 21.6.2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass Kinder in der Anlage angetroffen werden. Dem Kläger wurde eine gebührenfreie Reiseänderung oder /-stornierung angeboten.

Der Kläger führte die Reise dennoch durch und rügte am 4.7.2013 die Anwesenheit von ca. 20 Kindern.

Nach Rückkehr von der Reise gewährte die Beklagte eine Reiseminderung von 10 % und zahlte 280 € aus.

Der Kläger behauptete, die Kinder hätten am Pool, beim Essen und am Strand den ganzen Tag Lärm und Unruhe erzeugt. Er hielt die Reise für insgesamt wertlos und beantragte die Zahlung von weiteren 2504 €, nebst Anwaltskosten in Höhe von 334,95 €.

Das Gericht hat festgestellt, dass auch für den Fall, dass die Geräuschemissionen von Kindern und Familien einen Mangel darstellen würden, diese durch die freiwillige Erstattung von 280 € ausgeglichen wurden.

In der Rechtsprechung wird für Bauarbeiten auf einem gebuchten Hotelgelände, je nach Intensität des Lärms, eine Reisepreisminderung von 10-50 % gewährt. Bei der Bestimmung der Höhe einer angemessenen Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, dass Kinderlärm, anders als die Geräusche eines Presslufthammers, als sozialadäquat hinzunehmen ist.

Auch ist zu Bedenken, dass eine völlige Ruhe im Poolbereich auch bei ausschließlich volljährigen Gästen in der Hochsaison in Zeiten des Massentourismus nicht zu erwarten ist.

Unter Berücksichtigung, dass keine Beeinträchtigungen der Nachtruhe, der Verpflegungs- und Transportleistungen oder der übrigen Ausstattungsmerkmale der Hotelanlage gerügt wurden, ist eine Minderung von 10 % des Reisepreises als Kompensation in jedem Fall ausreichend.


AG Hannover, 11.07.2014 - Az: 558 C 2900/14

Quelle: PM des AG Hannover

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