Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand einer Ehe und tritt automatisch mit Eheschließung in Kraft, sofern nicht durch einen Ehevertrag ein anderes vorgesehen ist (§§ 1363 ff. BGB). Daher wird die Zugewinngemeinschaft auch gesetzlicher Güterstand genannt.
Durch die Zugewinngemeinschaft werden die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten geregelt.Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dies betrifft sowohl das Vermögen vor Eheschließung als auch das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde. Das Vermögen der Ehegatten bleibt also getrennt und wird vom jeweiligen Ehegatten selbst verwaltet (§ 1364 BGB). Für Schulden des anderen haftet der Ehegatte nicht. Es gibt indes auch Grenzen: Über Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) und das Vermögen als ganzes - ab ca. 85% des Gesamtvermögens - (§ 1365 BGB) kann nicht allein verfügt werden, es ist die Einwilligung des Ehegatten erforderlich.
Erwerben die Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft Vermögensgegenstände, so werden auch diese nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen. Vielmehr vermehrt der Erwerber sein eigenes Vermögen. Nur beim gemeinschaftlichen Erwerb von Vermögensgegenständen (z.B. Haushaltsgegenstände) erwerben die Ehegatten jeweils Miteigentum am Gegenstand.Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet (z.B. Scheidung), findet ein Vermögensausgleich statt. Hierbei wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen, also bei jedem Ehegatten der Wert des Vermögens bei Eheschließung vom Wert des Vermögens bei Ende der Zugewinngemeinschaft abgezogen. Erbschaften und Schenkungen Dritter werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, d.h. sie bleiben i.a. unberücksichtigt (§ 1374 Abs. 2 BGB); Schmerzengeld oder ein Lottogewinn werden indes berücksichtigt.
Ein zu Beginn der Ehe gemeinschaftlich und einvernehmlich erstelltes Anfangsvermögensverzeichnis ist empfehlenswert. Dessen Richtigkeit wird von Gesetzes wegen vermutet (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt es an einem solchen Verzeichnis, so wird vermutet, daß das Endvermögen eines Ehegatten dessen Zugewinn ist (§ 1377 Abs. 4 BGB). Bei Ermittlung des Anfangsvermögens können Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§ 1374 Abs. 1 BGB).
Sofern der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen übersteigt, so steht der hälftige Überschuß dem anderen als Ausgleichsforderung zu. Nicht unter den Zugewinnausgleich fallen Rentenanwartschaften aller Art, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben; diese sind im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Der Vermögensausgleich führt nicht dazu, das der ausgleichsberechtigte Ehegatte Eigentum an Dingen oder Forderungen erwirbt, er erhält vielmehr einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch in Geld (§ 1378 BGB).
Für Verbindlichkeiten haftet jeder Partner selbst.Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, so daß auch hier der Zugewinnausgleich verwirklicht wird (§ 1371 BGB).