Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts ist ein derart gewichtiger Verkehrsverstoß, dass er bei unzureichender Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Fahrerermittlung eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigt - auch wenn es sich um ein selten genutztes Motorrad handelt. Der Halter kann sich weder auf ein „doppeltes Recht“ zur Aussageverweigerung und gleichzeitigen Verschonung vom Fahrtenbuch berufen, noch verlangen, dass die Behörde ihn vorab über die konkrete Dauer der Maßnahme informiert.
Schickt der Halter einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder ohne inhaltliche Stellungnahme zurück oder reagiert er überhaupt nicht, darf die Behörde hieraus den Schluss ziehen, dass er nicht an der Aufklärung mitwirken will; dies gilt als konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. In einem solchen Fall ist die Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.01.2008 - Az: 10 S 129/08; VGH Baden-Württemberg, 30.11.1999 - Az: 10 S 2436/99). Vorliegend hatte der Halter den Anhörungsbogen zwar zurückgesandt, jedoch ohne inhaltliche Angaben zur Fahrereigenschaft, und auf ein Erinnerungsschreiben nicht reagiert; weitergehende Ermittlungsansätze wie eine Nachbarschaftsbefragung oder ein sachverständiger Lichtbildvergleich waren angesichts eines durch das Helmvisier verdeckten Gesichts nicht erfolgversprechend und der Behörde nicht zumutbar.
Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Voraussetzung ist zunächst der Nachweis einer Verkehrszuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit einer Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung einen hinreichend verlässlichen Beweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit standardisierter Messverfahren entsprechend heranzuziehen, wonach bei anerkannten und weithin standardisierten Messverfahren keine weitergehenden Ermittlungen und Darlegungen erforderlich sind, sofern der Betroffene die Richtigkeit der Messung nicht durch substantiierte Rügen in Zweifel zieht (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92; BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97).Wann ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich?
Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung liegt vor, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80; BVerwG, 25.06.1987 - Az: 7 B 139.87). Maßgeblich ist, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum erfolgversprechende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, 01.03.1994 - Az: 11 B 130.93).Schickt der Halter einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder ohne inhaltliche Stellungnahme zurück oder reagiert er überhaupt nicht, darf die Behörde hieraus den Schluss ziehen, dass er nicht an der Aufklärung mitwirken will; dies gilt als konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. In einem solchen Fall ist die Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.01.2008 - Az: 10 S 129/08; VGH Baden-Württemberg, 30.11.1999 - Az: 10 S 2436/99). Vorliegend hatte der Halter den Anhörungsbogen zwar zurückgesandt, jedoch ohne inhaltliche Angaben zur Fahrereigenschaft, und auf ein Erinnerungsschreiben nicht reagiert; weitergehende Ermittlungsansätze wie eine Nachbarschaftsbefragung oder ein sachverständiger Lichtbildvergleich waren angesichts eines durch das Helmvisier verdeckten Gesichts nicht erfolgversprechend und der Behörde nicht zumutbar.
Anhörung als Betroffener oder als Zeuge?
Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge und nicht lediglich als Betroffener anzuhören, wenn feststeht, dass er keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sein kann; nur dann besteht eine Aussagepflicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, 04.08.2009 - Az: 10 S 1499/09). Kommt der Halter dagegen selbst als Betroffener der Zuwiderhandlung in Betracht, etwa weil ein Messfoto seine Täterschaft nicht sicher ausschließt, scheidet seine Vernehmung als Zeuge aus Rechtsgründen aus. Personen, gegen die sich das Verfahren richten kann, sind nicht als Zeugen zu vernehmen, sondern als Betroffene mit den entsprechenden Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn. 4 zu § 59). Während der Zeuge grundsätzlich zur Aussage verpflichtet ist und bei unberechtigter Weigerung Ordnungsmittel bis zur Erzwingungshaft drohen, besteht für den Betroffenen keine Pflicht zur Aussage; hierüber ist er ausdrücklich zu belehren (vgl. Gürtler in: Göhler, a.a.O., Rn. 8 zu § 55).Urteil freischalten
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VGH Baden-Württemberg, 10.08.2015 - Az: 10 S 278/15
ECLI:DE:VGHBW:2015:0810.10S278.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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