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Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr: Verfahren, Toleranzen und Verteidigungsmöglichkeiten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Verkehrsüberwachungsbehörden führen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen durch, insbesondere an gefahrenträchtigen Straßen, Kreuzungen, Einmündungen und Unfallschwerpunkten, um sicherzustellen, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen eingehalten werden. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot rechnen. Doch Messung sind unter Umständen angreifbar und so manches Verfahren hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Wo und wie darf geblitzt werden?

Für die Geschwindigkeitsüberwachung sind die Bundesländer zuständig, die jeweils eigene Richtlinien dazu erlassen haben. Diese legen fest, wer Messungen durchführen darf und wo die Geräte aufgestellt werden sollen. Auch wenn es immer wieder anders behauptet wird: Messungen bei Regen, Glatteis, Schnee oder in der Nacht sind zulässig. Ein sichtbarer Blitz ist nicht erforderlich, und auch in Kurven ist die Geschwindigkeitsmessung mit geeigneten Geräten möglich.

In vielen Bundesländern ist ein Mindestabstand zwischen dem Geschwindigkeitsschild und dem Messgerät vorgeschrieben. Im Regelfall beträgt dieser 150 bis 200 Meter. Ausnahmen gelten an Gefahrenstellen, etwa bei Schulen oder Einmündungen mit erhöhtem Unfallrisiko. Nicht jedes Bundesland schreibt solche Abstände vor - Baden-Württemberg etwa verzichtet vollständig darauf, was zulässig ist. Bayern und Thüringen verlangen hingegen einen Mindestabstand von 200 Metern.

Auch die Beteiligung privater Unternehmen an der Messung ist unterschiedlich geregelt. Während Baden-Württemberg eine solche Beteiligung ganz untersagt, erlauben andere Bundesländer Hilfstätigkeiten, sofern die Auswertung bei der Behörde verbleibt. Bei der Frage, ob ein Messgerät getarnt werden darf, weichen die Regelungen ebenfalls voneinander ab: Bayern gestattet die Ausnutzung natürlicher Tarnung, etwa durch Büsche, untersagt jedoch den Einsatz eines Tarnnetzes.

Die wichtigsten Messverfahren

Bei der Lasermessung werden Lichtimpulse ausgesandt, vom Fahrzeug reflektiert und zurückgeschickt; aus der Weg-Zeit-Berechnung ergibt sich die Geschwindigkeit. Bei der Radarmessung sendet das Gerät elektromagnetische Wellen aus, deren Frequenz sich beim Auftreffen auf ein bewegtes Fahrzeug verändert - dieser sogenannte Doppler-Effekt ermöglicht die Geschwindigkeitsberechnung. Bei der Messung per Induktionsschleife oder Piezosensor werden unter der Fahrbahn Sensoren verlegt, die anhand der Zeit, die ein Fahrzeug zur Überquerung der Messstrecke benötigt, die Geschwindigkeit ermitteln.

Darüber hinaus setzen Behörden Videonachfahrsysteme ein, bei denen die Messbeamten dem betreffenden Fahrzeug folgen und die Geschwindigkeit über ein im Polizeifahrzeug verbautes Gerät erfassen. Messungen aus einem fahrenden Fahrzeug heraus sind zulässig, sofern das Gerät ordnungsgemäß geeicht und verbaut ist. In der Praxis kommt dieses Verfahren überwiegend bei erheblichen Überschreitungen zum Einsatz.

Alle verwendeten Messverfahren müssen eine Konformitätsprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle durchlaufen haben, bevor sie im Messbetrieb eingesetzt werden dürfen. Neben den Richtlinien der Bundesländer sind dabei stets die Herstellervorgaben für das jeweilige Gerät maßgeblich - sie regeln unter anderem die genaue Aufstellung, die vor Messbeginn erforderlichen Tests und die zu berücksichtigenden örtlichen Gegebenheiten. Über die Schulung des Personals, den Aufbau und die technischen Voraussetzungen ist in der Messakte ein Protokoll zu führen.

Was ist ein standardisiertes Messverfahren?

Nach ihrer technischen Prüfung und Zulassung gelten Messgeräte als „standardisierte Messverfahren“. Das bedeutet: Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die damit durchgeführten Messungen korrekt sind. Gerichte müssen daher im Regelfall nur prüfen, ob das Gerät ordnungsgemäß bedient wurde und eine gültige Eichung vorlag. Nur bei konkreten, tatsächlich begründeten Einwänden gegen die Messung ist eine vertiefte Überprüfung veranlasst. Pauschale Zweifel ohne substanziierten Tatsachenvortrag genügen nicht, um ein Sachverständigengutachten zu erzwingen (vgl. KG, 12.04.2022 - Az: 3 Ws (B) 61/22 - 162 Ss 32/22; KG, 19.04.2022 - Az: 3 Ws (B) 78/22 - 122 Ss 38/22).

Das setzt freilich voraus, dass das Gerät tatsächlich entsprechend seiner Bauartzulassung und Gebrauchsanweisung betrieben wurde. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Aufstellung oder Bedienung muss das Gericht hierzu Ausführungen in den Urteilsgründen machen (vgl. OLG Karlsruhe, 05.04.2022 - Az: 1 Rb 35 Ss 193/22).

Ordnet das Gericht selbst ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Messung an, bringt es damit zum Ausdruck, dass es selbst Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses hegt. Stützt es das Urteil anschließend dennoch allein auf das standardisierte Messverfahren und würdigt das Gutachten mit keinem Wort, fehlt es den Urteilsgründen an der gebotenen Widerspruchsfreiheit (vgl. OLG Brandenburg, 24.04.2025 - Az: 1 ORbs 51/25).

Toleranzabzug: Wie viel wird vom Messwert abgezogen?

Da kein Messgerät fehlerfrei arbeitet, wird bei jeder Messung ein Toleranzabzug vorgenommen. Bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h werden in der Regel 3 km/h abgezogen, darüber hinaus beläuft sich der Abzug auf 3 Prozent des gemessenen Wertes. Bei Messungen per Videoaufzeichnung oder Nachfahren ist ein deutlich höherer Toleranzwert anzusetzen; über dessen genaue Höhe entscheidet das Gericht im Einzelfall. Vereinzelt wurden in der Rechtsprechung Toleranzwerte von 5 km/h oder mehr anerkannt.

Zusätzlich gilt bundesweit eine Geschwindigkeitstoleranz von 5 km/h, unterhalb derer in der Praxis regelmäßig keine Ahndung erfolgt. Im Urteil muss das nach Abzug der Messtoleranz verbleibende Ergebnis ausdrücklich angegeben werden - fehlt dieser Hinweis, genügen die Urteilsgründe den Mindestanforderungen nicht und sind rechtsfehlerhaft (vgl. OLG Brandenburg, 30.09.2019 - Az: (2 B) 53 Ss-OWi 587/19 (218/19)).

Die Folgen: Bußgeld und Fahrverbot

Verantwortlich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist stets der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach den Regelsätzen des bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs. Bußgeldbehörde und Gericht können jedoch über diese Regelsätze hinausgehen, wenn Vorsatz festgestellt wird. Dass dem Betroffenen das genaue Ausmaß seiner Überschreitung nicht bewusst war, schließt Vorsatz dabei nicht automatisch aus: Wer weiß, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, handelt bereits vorsätzlich (vgl. OLG Hamm, 07.02.2022 - Az: 5 RBs 12/22). Bei Überschreitungen von mehr als 50 % der Höchstgeschwindigkeit ist mit dem Überschreiten der Regelsätze fast immer zu rechnen.

Von einem Regelfahrverbot kann das Gericht absehen, wenn besondere Umstände vorliegen - etwa ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes. Die entsprechenden Tatsachen müssen in den Urteilsgründen jedoch konkret benannt werden; es ist außerdem zu prüfen, ob nicht bereits eine Reduzierung des Fahrverbots eine Existenzgefährdung abwenden würde (vgl. OLG Hamm, 03.03.2022 - Az: 5 RBs 48/22).

Fehlerquellen und Verteidigungsmöglichkeiten

Trotz des Grundsatzes, dass standardisierte Messverfahren als zuverlässig gelten, bestehen potenzielle Fehlerquellen. Dazu zählen etwa eine unzureichende horizontale Ausrichtung des Sensors, ein abgelaufener Eichzeitraum, fehlerhafte Vortest-Protokollierung, mangelnde Schulung des Messpersonals oder eine unklare Zuordnung des Messfotos zu einem bestimmten Fahrzeug - etwa wenn sich mehrere Fahrzeuge gleichzeitig im Messbereich befanden.

Aus taktischen Gründen können Zweifel an der Messung geäußert werden. Ein gerichtliches Gutachten wird jedoch nur eingeholt, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die diese Zweifel tatsächlich begründen. Wer bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung auf eigene Kosten die Messung sachverständig überprüfen lässt und dabei substanzielle Hinweise auf Fehler findet, kann diese im Verfahren mit Aussicht auf Erfolg vortragen (vgl. KG, 12.04.2022 - Az: 3 Ws (B) 61/22 - 162 Ss 32/22).

Auch ist von Bedeutung, ob auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung rechtzeitig und erkennbar hingewiesen wurde. Wurde ein Verkehrszeichen übersehen, ohne dass dies auf grobe Unachtsamkeit zurückzuführen ist, kann ein sogenanntes Augenblicksversagen vorliegen, das sich auf die Sanktion auswirken kann.

Messergebnisse, die unter Missachtung von Überwachungsrichtlinien gewonnen wurden, unterliegen keinem automatischen Verwertungsverbot. Ein Freispruch ist daraus nicht zwingend abzuleiten. In der Praxis wird das Verfahren in solchen Fällen jedoch häufig aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Ist der Fahrer auf dem Messfoto nicht eindeutig identifizierbar, muss er erst ermittelt werden. Der Fahrzeughalter kann zur Mitwirkung verpflichtet sein; unterlässt er dies ohne hinreichenden Grund, kann eine Fahrtenbuchauflage folgen. Dieses Problem stellt sich bei einer Anhaltekontrolle in der Regel nicht, da der Fahrzeugführer dort unmittelbar vor Ort festgestellt wird.

Einsicht in Messunterlagen und Rohmessdaten

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Recht auf ein faires Verfahren, dem Betroffenen Kenntnis von solchen Informationen zu gewähren, die im Zuge der Ermittlung entstanden, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18). Im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gehört dazu insbesondere das Recht auf Zugang zu den Rohmessdaten des konkret vorgeworfenen Verstoßes - nicht jedoch zu den Daten der gesamten Messreihe. Ein Anspruch auf die vollständige Messreihe besteht nicht, da dies die Gefahr einer uferlosen Ausforschung und erheblicher Verfahrensverzögerung begründen würde (vgl. BVerfG, 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18; LG Hagen, 05.03.2021 - Az: 46 Qs 56/20).

Dieser Informationsanspruch ergibt sich nicht aus dem Akteneinsichtsrecht der §§ 46 OWiG, 147 StPO, sondern unmittelbar aus dem Gebot eines fairen Verfahrens sowie dem Grundsatz prozessualer Waffengleichheit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Behörde kann die Einsicht auf ihre Diensträume beschränken und gegebenenfalls verlangen, dass der Verteidiger darlegt, welchen Verwendungszweck er für die Daten hat - insbesondere wenn durch deren Herausgabe schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden könnten (vgl. AG Tübingen, 26.05.2022 - Az: 15 OWi 628/22). Daneben hat der Betroffene nach einer Geschwindigkeitsmessung das Recht auf Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts sowie in dessen Wartungsnachweise und Gebrauchsanweisung (vgl. OLG Celle, 22.02.2022 - Az: 2 Ss (OWi) 264/21).

Anforderungen an Verfahrensrügen und Urteilsbegründung

Wer im Verfahren rügt, dass Messunterlagen nicht vollständig beigezogen wurden, muss präzise darlegen, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche konkret noch fehlen. Eine pauschale Bezugnahme auf „Messunterlagen“ oder „Rohmessdaten“ reicht für eine wirksame Verfahrensrüge nicht aus; sie führt zur Unzulässigkeit und damit zur Erfolglosigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. OLG Köln, 29.04.2022 - Az: III-1 RBs 97/22).

Entsprechendes gilt für die inhaltlichen Anforderungen an das Urteil: Wird ein Geschwindigkeitsverstoß durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt, genügt es nicht, im Urteil lediglich die gemessene Geschwindigkeit mitzuteilen. Erforderlich ist die Angabe des nach Abzug der Messtoleranz verbleibenden Wertes sowie der verwendeten Messmethode - nur so ist eine rechtliche Überprüfung des Urteils möglich (vgl. OLG Brandenburg, 30.09.2019 - Az: (2 B) 53 Ss-OWi 587/19 (218/19)). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betroffene die Überschreitung uneingeschränkt und glaubhaft einräumt.

Schließlich muss ein Bußgeldbescheid den Tatort so genau bezeichnen, dass die vorgeworfene Tat von anderen möglichen gleichartigen Verstößen des Betroffenen eindeutig unterschieden werden kann. Stimmt der im Bescheid genannte Messort nicht mit dem tatsächlichen Ort der Messung überein und lässt sich dies auch nicht anderweitig hinreichend konkretisieren, genügt der Bescheid seiner Umgrenzungsfunktion nicht (vgl. AG Maulbronn, 15.06.2022 - Az: 4 OWi 11 Js 4247/22).
Stand: 13.05.2026
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