Die Auswertung eines Fahrtenschreibers kann die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes stützen. Das Gericht kann von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen, wenn die Aufzeichnungen deutlich sind und ohne weiteres vom Schaublatt abgelesen werden können. Zum Ausgleich von Fehlerquellen ist jedoch ein Toleranzwert i.H.v. 6 km/h abzuziehen.
OLG Bamberg, 26.10.2007 - Az: 2 Ss OWi 843/07
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