Selbst wenn ein selbstständiges
Reisebüro dem
Reiseveranstalter nicht mitteilt, dass ein
Reisender eine Schwerbehinderung hat, muss sich der Reiseveranstalter dennoch dieses Wissens zurechnen lassen.
Auch ohne klare Zusagen gegenüber einem schwerbehinderten Reisenden hat der Reiseveranstalter eine erhöhte Verantwortung für das Wohlbefinden und die Sicherheit des schwerbehinderten Reisenden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine
Urlaubsreise nach Zypern in das Zielgebiet Protaras in die Anlage der Mittelklasse A.Village.
Das vermittelnde Reisebüro bat sowohl die Fluggesellschaft als auch den örtlichen Hotelier um Berücksichtigung der 100%igen Schwerbehinderung des Ehemannes der Klägerin.
Zur späteren Klage führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch wegen berechtigter
Minderung des Reisepreises zu (§§
651 d,
651 c, 472 BGB).
Gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ist der Reisende berechtigt, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reise mit Fehlern (§ 651 c Abs. 1 BGB) behaftet war. Vorliegend wich die Reiseleistung der Beklagten insoweit on den vertraglichen Vereinbarungen ab, als der Aufenthalt der Klägerin am Urlaubsort durch eine zeitweise nicht gehbehindertengerechte Unterbringung gestört wurde.
Zwar behauptet die Klägerin selbst nicht, eine spezielle Unterkunft, die den Bedürfnissen ihres schwerbehinderten Ehemannes gerecht wurde, gebucht zu haben. Die Beklagte war aber aufgrund einer ihr zuzurechnenden Kenntnis von der Gehbehinderung gehalten, eine entsprechende Vorsorge für die Belange der Klägerin und ihrer mitreisenden Familie zu treffen.
Die Klägerin hat anlässlich der Buchung der Reise im Reisebüro ausdrücklich auf die Schwerbehinderung ihres Ehemannes gegenüber dem Reisebüro hingewiesen, was Letzteres dazu veranlasste, sowohl die Fluggesellschaft, als auch das gebuchte Hotel anzuschreiben und um entsprechende Berücksichtigung zu bitten.
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