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Baulärm im Hotel wegen Sanierungsarbeiten nach Hurrikan

Reiserecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Wegen Informationen über einen Hurrikan, der an der Dominikanischen Republik vorbei gezogen war, fragten die Reisenden durch das Reisebüro bei dem Hotel an, welche Schäden dieser an dem Hotel verursacht habe. Die Agentur gab per E-Mail an, dass nach leichten Sturmschäden wieder alles in bester Ordnung sei.

Während des Aufenthalts wurden in der Hotelanlage Bauarbeiten ausgeführt. Insbesondere wurden Dächer von Hotelgebäuden neu gedeckt. Es wurden auch Hotelzimmer saniert. Die Bauarbeiten gingen einher mit Geräuschbelästigungen durch den Einsatz von Kreissägen, Bohrern und Hämmer. Die Bauarbeiten dauerten von morgens bis in die Dunkelheit des Abends an. Hinter einem der beiden Zimmer befand sich ein Stromkasten, der brummte.

Doch damit war es nicht genug:

Am dritten Tag drang aus dem darüber liegenden Stockwerk in ein Zimmer Wasser ein. Wasser tropfte für einen Zeitraum von 1 ½ Tagen in das Badezimmer.

Der Fitnessraum war verschmutzt. Die Strandliegen waren durchnässt.

Wegen eines Riffs vor dem Strand konnte im Bereich des Riffs im Meer nicht geschwommen werden.

Eine Möglichkeit zum Segeln gab es nicht. Das Kitesurfen war in einem anderen Ort möglich.

Das Essen sei über die Hälfte der Zeit nicht genießbar gewesen. Am Nachbartisch habe sich einmal eine Glasscherbe im Essen befunden.

Amerikanische Gäste hätten am Pool von nachmittags bis abends laute Musik gespielt.

Die Reisenden rügten die Mängel gegenüber der Reiseleitung und forderten die Rückzahlung des Reisepreises abzüglich der bereits gezahlten vom Veranstalter gezahlten 940,00 €. Der Anspruch wurde auch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gestützt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin ist zur Minderung des Reisepreises berechtigt, weil die Reise mit Mängeln behaftet war, die die den Wert und die Tauglichkeit der Reise nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert hat (§ 651 c Abs. 1 BGB a.F.).

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