Wirbt ein Reiseveranstalter in seinen Prospekten mit Attraktionen einer Hotelanlage, so haftet er für etwaige Sicherheitsmängel, da damit zu rechnen ist, daß die Angebote auch tatsächlich genutzt werden.
Der Veranstalter ist verpflichtet, in einem solchen Fall zu überprüfen, ob die Sicherheitsstandards eingehalten werden. Ein anderes würde dann gelten, wenn die Leistung nicht Bestandteil des Reisevertrages ist. Dies ist dem Reisenden jedoch ausdrücklich mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall muß daher der Veranstalter ein Schmerzensgeld i.H.v. 70.000 € an die Familie eines Kindes zahlen, das aufgrund von Mängeln an einer Wasserrutsche ertrunken war. Vorliegend war das Ansaugrohr nicht gesichert, so daß das Kind aufgrund des großen Drucks auch von Helfern nicht gerettet werden konnte.
Der Hotelbetreiber wurde in Griechenland bereits wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Dies folgt aus der Tatsache, dass Reiseveranstalter zumindest teilweise an sich fremde Reiseleistungen als eigene anbieten, und begründet Kontroll- und Überwachungspflichten, die auf dem Gedanken der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten beruhen. Eine entsprechende Haftung setzt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten von Personen im eigenen Organisationsbereich des Veranstalters durch die Verletzung von Auswahl- und Kontrollpflichten für verkehrsgefährdende Anlagen (§ 823 BGB) oder ein rechtswidriges Verhalten von Verrichtungsgehilfen durch mangelnde Auswahl oder Überwachung (§ 831 BGB) voraus.
So hat nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.1999 (Az: X ZR 122/97) ein Reiseveranstalter dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der in der Reisebeschreibung angebotenen Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen - in der Entscheidung waren es Reitpferde - in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen, ohne dass dem Reisenden ein Personenschaden droht, wozu insbesondere die Überwachung der Einrichtungen auf die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards gehört.
Den Reiseveranstalter trifft damit gerade für Spiel- und Sportanlagen, die er seinen Reisenden zur Verfügung stellt, eine eigene Verkehrssicherungspflicht, die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu überwachen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, in einem solchen Fall zu überprüfen, ob die Sicherheitsstandards eingehalten werden. Ein anderes würde dann gelten, wenn die Leistung nicht Bestandteil des Reisevertrages ist. Dies ist dem Reisenden jedoch ausdrücklich mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall muß daher der Veranstalter ein Schmerzensgeld i.H.v. 70.000 € an die Familie eines Kindes zahlen, das aufgrund von Mängeln an einer Wasserrutsche ertrunken war. Vorliegend war das Ansaugrohr nicht gesichert, so daß das Kind aufgrund des großen Drucks auch von Helfern nicht gerettet werden konnte.
Der Hotelbetreiber wurde in Griechenland bereits wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass einen Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht aus unerlaubter Handlung für die angebotenen Leistungen und die unter Vertrag genommenen Leistungsträger trifft.Dies folgt aus der Tatsache, dass Reiseveranstalter zumindest teilweise an sich fremde Reiseleistungen als eigene anbieten, und begründet Kontroll- und Überwachungspflichten, die auf dem Gedanken der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten beruhen. Eine entsprechende Haftung setzt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten von Personen im eigenen Organisationsbereich des Veranstalters durch die Verletzung von Auswahl- und Kontrollpflichten für verkehrsgefährdende Anlagen (§ 823 BGB) oder ein rechtswidriges Verhalten von Verrichtungsgehilfen durch mangelnde Auswahl oder Überwachung (§ 831 BGB) voraus.
So hat nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.1999 (Az: X ZR 122/97) ein Reiseveranstalter dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der in der Reisebeschreibung angebotenen Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen - in der Entscheidung waren es Reitpferde - in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen, ohne dass dem Reisenden ein Personenschaden droht, wozu insbesondere die Überwachung der Einrichtungen auf die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards gehört.
Den Reiseveranstalter trifft damit gerade für Spiel- und Sportanlagen, die er seinen Reisenden zur Verfügung stellt, eine eigene Verkehrssicherungspflicht, die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu überwachen.
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LG Köln, 17.03.2005 - Az: 8 O 264/04
ECLI:DE:LGK:2005:0317.8O264.04.00
Nachfolgend: OLG Köln, 12.09.2005 - Az: 16 U 25/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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