Hat ein
Veranstalter es unterlassen, eine Wasserutschanlage nach Inbetriebnahme auf mögliche Sicherheitsmängel zu prüfen, so haftet er, wenn es in Folge der Benutzung der Anlage zu einem Unfall kommt.
Der Veranstalter darf sich in dieser Hinsicht nicht auf den Hotelbetreiber verlassen.
Ein Reiseveranstalter schuldet nicht nur die sorgfältige Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und der eigenen Transportmittel, sondern auch die sorgfältige Kontrolle der Leistungsträger. Bei einem Hotelaufenthalt hat er alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage vor Vertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten überprüfen zu lassen, und zwar für solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren.
Bei baulichen bzw. technischen Anlagen braucht er deswegen zwar nicht eigene Ermittlungen auf etwaige verborgene Mängel vorzunehmen, hat aber zu prüfen, ob die jeweiligen örtlichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten sind oder eine Abnahme erfolgt ist. All dies hat er organisationsmäßig sicherzustellen.
Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn es um Einrichtungen des Leistungsträgers geht, die zwar nur gegen gesonderte Vergütung zu benutzen, aber für die jeweilige Urlaubsart durchaus typisch und so in den Betrieb des Leistungsträgers integriert sind, dass sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines durchschnittlichen
Reisenden als Teil seines Leistungsangebotes darstellen.
Dass sich die Überwachungspflicht auch auf die Sicherheit der Einrichtungen des Leistungsträgers erstreckt, die vor Ort bei ihm gebucht werden, hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass der Veranstalter durch die Gestaltung seines Prospekts bei den Reisekunden den Eindruck erweckt, dass er für die Qualität auch dieser Einrichtungen sorgen werde.
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