Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.601 Anfragen

Unfall in der Wasserrutsche

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Hat ein Veranstalter es unterlassen, eine Wasserutschanlage nach Inbetriebnahme auf mögliche Sicherheitsmängel zu prüfen, so haftet er, wenn es in Folge der Benutzung der Anlage zu einem Unfall kommt.

Der Veranstalter darf sich in dieser Hinsicht nicht auf den Hotelbetreiber verlassen.

Ein Reiseveranstalter schuldet nicht nur die sorgfältige Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und der eigenen Transportmittel, sondern auch die sorgfältige Kontrolle der Leistungsträger. Bei einem Hotelaufenthalt hat er alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage vor Vertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten überprüfen zu lassen, und zwar für solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren.

Bei baulichen bzw. technischen Anlagen braucht er deswegen zwar nicht eigene Ermittlungen auf etwaige verborgene Mängel vorzunehmen, hat aber zu prüfen, ob die jeweiligen örtlichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten sind oder eine Abnahme erfolgt ist. All dies hat er organisationsmäßig sicherzustellen.

Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn es um Einrichtungen des Leistungsträgers geht, die zwar nur gegen gesonderte Vergütung zu benutzen, aber für die jeweilige Urlaubsart durchaus typisch und so in den Betrieb des Leistungsträgers integriert sind, dass sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden als Teil seines Leistungsangebotes darstellen.

Dass sich die Überwachungspflicht auch auf die Sicherheit der Einrichtungen des Leistungsträgers erstreckt, die vor Ort bei ihm gebucht werden, hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass der Veranstalter durch die Gestaltung seines Prospekts bei den Reisekunden den Eindruck erweckt, dass er für die Qualität auch dieser Einrichtungen sorgen werde.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Köln, 12.09.2005 - Az: 16 U 25/05

ECLI:DE:OLGK:2005:0912.16U25.05.00

Vorgehend: LG Köln, 17.03.2005 - Az: 8 O 264/04

Nachfolgend: BGH, 18.07.2006 - Az: X ZR 142/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Radio PSR 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim