Besteht ein Strand lediglich aus groben Kieselsteinen, obwohl dieser im
Prospekt als „grober Sandstrand“ bezeichnet wurde, so ist eine
Minderung in Höhe von 10% gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 651 d II BGB ist der
Reisende verpflichtet, zur Wahrung seiner Rechte rechtzeitig
Reisemängel anzuzeigen. Mit der Mängelanzeige soll der
Reiseveranstalter Kenntnis von dem Reisemangel und damit Gelegenheit zu seiner Beseitigung erhalten, damit für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sichergestellt ist. Es wäre unredlich, wenn der Reisende behebbare Mängel stillschweigend in Kauf nimmt, um dann nach Rückkehr von der Reise Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus soll der Reiseveranstalter die Gelegenheit zu einer Überprüfung der Beanstandungen haben, da der Beschwerdegegenstand des Reisenden möglicherweise auch nur eine Unannehmlichkeit der Reise darstellen könnte. In einem solchen Fall wäre der Veranstalter nicht zur Abhilfe verpflichtet.
Eine Mängelanzeige ist aber ausnahmsweise u.a. dann entbehrlich, wenn die Mängel dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn bereits bekannt waren, weil es sich z. B. um offenkundige Mängel gehandelt hat. Als derartige offenkundige Mängel sind zum einen die neben dem
Hotel befindlichen Baustellen als auch der Kieselstrand zu bewerten. Ausweislich der Beschreibung im Reiseprospekt der Beklagten war die Qualität des Strandes mit „grober Sandstrand“ angegeben worden. Wenn auch aufgrund einer solchen Beschreibung der Reisende keinen feinen Sandstrand erwarten darf, so muss aber dennoch nicht damit gerechnet werden, dass anstelle von Sand nur, wie die Klägerin behauptet, grobe Kieselsteine vorhanden sind. Der damit anzunehmende Reisemangel rechtfertigt, da nach der Katalogbeschreibung gewisse Abstriche an der Strandqualität zu machen waren, aber keine über 10 % hinausgehende Minderung des
Reisepreises.
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