Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Kriminalität am gewählten Urlaubsort hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall war ein Ehepaar in ein Drei-Sterne-Hotel in Mombasa, Kenia, gereist und dort überfallen und ausgeraubt worden. Der Ehemann wurde hierbei durch einen Machetenhieb verletzt.
Das Ehepaar klagte nun auf Erstattung des Reisepreises sowie Schmerzensgeld.
Der Veranstalter hatte jedoch seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt - er konnte nachweisen, dass das Hotel von mehr als 100 bewaffneten Wächtern bewacht wurde und umzäunt war.
Eine absolute Sicherheit kann seitens der Reisenden dennoch nicht erwartet werden. Zudem ist die erhöhte Kriminalitätsgefahr in Kenia allgemein bekannt.
Kriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet sind grundsätzlich kein Reisemangel sondern gehören zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Reisenden.
Im vorliegenden Fall war ein Ehepaar in ein Drei-Sterne-Hotel in Mombasa, Kenia, gereist und dort überfallen und ausgeraubt worden. Der Ehemann wurde hierbei durch einen Machetenhieb verletzt.
Das Ehepaar klagte nun auf Erstattung des Reisepreises sowie Schmerzensgeld.
Der Veranstalter hatte jedoch seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt - er konnte nachweisen, dass das Hotel von mehr als 100 bewaffneten Wächtern bewacht wurde und umzäunt war.
Eine absolute Sicherheit kann seitens der Reisenden dennoch nicht erwartet werden. Zudem ist die erhöhte Kriminalitätsgefahr in Kenia allgemein bekannt.
Kriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet sind grundsätzlich kein Reisemangel sondern gehören zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Reisenden.
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OLG München, 08.07.2004 - Az: 8 U 2174/04
ECLI:DE:OLGMUEN:2004:0708.8U2174.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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