Der Grundsatz im Unterhaltsrecht lautet:
Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist. Nach
§ 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Daher kommt es bei jeder Unterhaltsforderung maßgeblich auf die Leistungsfähigkeit an. Sie bemisst sich jedoch nicht allein nach dem tatsächlich vorhandenen Einkommen und Vermögen, sondern auch nach der Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Grenze dieser Leistungsfähigkeit bildet der sogenannte
Selbstbehalt – jener Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Lebensbedarf verbleiben muss.
Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt
Für Unterhaltsansprüche minderjähriger und ihnen gleichgestellter privilegierter volljähriger Kinder gelten besondere, verschärfte Voraussetzungen. Gegenüber diesen Kindern trifft die Eltern eine sogenannte
gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Diese besondere Verpflichtung wurzelt in der elterlichen Verantwortung, die auch im Grundgesetz verankert ist (Art. 6 Abs. 2 GG).
In der Praxis bedeutet dies, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zur Sicherstellung des
Kindesunterhalts zu verwenden. Er muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und seine Verdienstmöglichkeiten voll ausschöpfen. Diese Verpflichtung geht weit über das hinaus, was von einem Unterhaltsschuldner gegenüber anderen Berechtigten, etwa dem geschiedenen Ehegatten, verlangt wird. Konkret kann dies bedeuten, dass auch ein Wohnsitzwechsel oder die Annahme einer nicht der Berufsausbildung entsprechenden Arbeitsstelle hingenommen werden muss. Auch unrentable selbstständige Tätigkeiten müssen unter Umständen aufgegeben werden. Ferner kann die Obliegenheit bestehen, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um die Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts sicherzustellen.
Eine freiwillige Einschränkung der Erwerbstätigkeit – etwa durch Wechsel in Teilzeitarbeit oder Verzicht auf zumutbare Einkünfte – führt zur Zurechnung fiktiven Einkommens. Dies gilt insbesondere, wenn der Pflichtige seine
Arbeitszeit trotz objektiver Möglichkeit zur Vollzeittätigkeit reduziert, um z.B. persönliche Interessen zu verfolgen. Die Gerichte prüfen dabei stets, ob persönliche, gesundheitliche oder betreuungsbedingte Gründe eine solche Reduktion rechtfertigen.
Fiktive Einkünfte: Wenn das tatsächliche Einkommen nicht ausreicht
Verletzt ein Unterhaltspflichtiger diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wird er unterhaltsrechtlich so behandelt, als würde er die ihm möglichen und zumutbaren Einkünfte tatsächlich erzielen. Es wird ihm ein
fiktives Einkommen zugerechnet.
Während der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen muss, gilt beim Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eine Beweislastumkehr. Der Unterhaltsschuldner muss detailliert darlegen und beweisen, dass er trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu leisten. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind extrem hoch. Es genügt nicht, sich lediglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die Rechtsprechung verlangt intensive und nachweisbare Bemühungen, etwa in Form von 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat, die Auswertung von Stellenanzeigen und die Aufgabe eigener Inserate. Werden diese Bemühungen nicht substantiiert vorgetragen, gehen die Gerichte von einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit und damit von einer Leistungsfähigkeit in Höhe des fiktiv erzielbaren Einkommens aus (vgl. AG Bad Kissingen, 04.08.2021 - Az:
002 F 185/21).
Grenze der fiktiven Zurechnung
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit findet ihre Grenze dort, wo vom Unterhaltspflichtigen Unmögliches verlangt wird. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt nicht nur fehlende Erwerbsbemühungen (subjektive Komponente) voraus, sondern auch, dass die Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sind (objektive Komponente).
Diese Grenze wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 09.11.2020 - Az:
1 BvR 697/20) maßgeblich gestärkt. Eine Verurteilung zu Unterhaltszahlungen auf Basis eines fiktiven Einkommens, das objektiv nicht erwirtschaftet werden kann, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Handlungsfreiheit dar. Die Fachgerichte sind daher von Verfassungs wegen gehalten, ihre Entscheidungsgrundlagen offenzulegen. Sie müssen nachvollziehbar darlegen, worauf sie die Annahme stützen, der Pflichtige könne ein Einkommen in einer bestimmten Höhe erzielen. Dabei müssen die persönlichen Voraussetzungen wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und die reale Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall hatte ein Oberlandesgericht einer Mutter fiktive Einkünfte aus einer 48-Stunden-Woche zugerechnet, obwohl ein ärztliches Attest die Erwerbsfähigkeit auf maximal 16 Stunden pro Woche beschränkte. Das Gericht begründete dies damit, dass die Mutter bereits 20 Stunden arbeitete und somit die ärztliche Grenze überschritt. Das BVerfG sah diese Begründung als nicht tragfähig an. Das Gericht habe sich nicht mit dem ärztlichen Vortrag auseinandergesetzt, wonach die Mutter zur Überschätzung der eigenen Belastbarkeit neige. Zudem habe das Gericht weder die konkret erforderliche Einkommenshöhe berechnet noch die gleichrangige Unterhaltspflicht für ein zweites Kind gewürdigt.
Grenzen der Erwerbsobliegenheit in der Praxis
Die Frage der Zumutbarkeit und der objektiven Erzielbarkeit von Einkommen führt in der Praxis zu vielfältigen Abwägungsentscheidungen.
Wer sich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung beruft, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren konkrete Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit substantiiert darlegen. Der bloße Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente reicht nicht zwangsläufig aus, um eine Erwerbstätigkeit im leichten Bereich auszuschließen (vgl. OLG Jena, 23.02.2006 - Az:
1 UF 218/05). Selbst der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung attestiert nach sozialrechtlichen Maßstäben lediglich die Unfähigkeit, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, schließt aber eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter Mini-Job) nicht von vornherein aus (vgl. BGH, 09.11.2016 - Az:
XII ZB 227/15).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.