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Steht eine gesteigerte Unterhaltspflicht einem Studium des Unterhaltspflichtigen entgegen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Der einem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt Verpflichtete, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, aber wegen eines Studiums nicht erwerbstätig ist, ist angesichts seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung im Regelfall unterhaltsrechtlich gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der - vom anderen Elternteil gebilligte - Lebensplan des Unterhaltsverpflichteten ursprünglich ein Studium vorsah.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Unterhalt für ein minderjähriges Kind.

Die Klägerin ist die am 18. September 1997 geborene Tochter der Beklagten. Seit 1. März 2004 lebt sie bei ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Beklagten. Die Beklagte, die ebenso wie der Kindesvater aus dem Iran stammt und seit 1997 in Deutschland lebt, schloss im Jahr 2003 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau ab und nahm zum Wintersemester 2004/2005 ein Studium auf. Sie bezieht im Wesentlichen BAföG -Leistungen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Dezember 2004 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat der Klage mit dem - mit der Berufung und Anschlussberufung angefochtenen - Urteil vom 10. Mai 2006 nur teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis einschließlich August 2009 einen monatlichen Kindesunterhalt von 100 € und ab September 2009 von 100 % des Regelbetrages zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten müsse es möglich sein, ein Studium durchzuführen. Allerdings sei ihr ein Nebenverdienst zuzumuten, der es ihr erlaubte, bis zum Abschluss des Studiums monatlich 100 € an die Klägerin zu zahlen.

Hiergegen haben die Parteien Berufung und Anschlussberufung eingelegt und hierfür jeweils um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

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