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Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese beruht auf der besonderen Verantwortung der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder.

Reichen die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltsschuldners nicht aus, um seinen Bedarf und den Bedarf des Unterhaltsgläubigers zu decken, trifft den Unterhaltsschuldner die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben.

Eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern legt dem Unterhaltsschuldner sogar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit auf. So ist er verpflichtet, seine gesamte ihm zur Verfügung stehende freie Zeit für Bewerbungen auf Arbeitsstellen einzusetzen, mit denen er nicht nur seinen, sondern auch den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder zu decken vermag. Zu diesem Zweck besteht auch eine Obliegenheit zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten einschließlich Nebentätigkeiten wie Zeitungsaustragen, Kellnern usw.

Die Anforderungen an das, was den Eltern zuzumuten ist, sind umso höher, je mehr es um die Deckung des notwendigen Kindesunterhalts, also des Existenzminimums in Form des Mindestunterhalts der Kinder geht. Obwohl die Leistungsfähigkeit als anspruchsbegründender Umstand an sich zur Antragsbegründung gehört, wollte der Gesetzgeber das Kind bis zur Höhe des Existenzminimums vollständig von der Darlegungs- und Beweislast freistellen.

Im Hinblick darauf kehrt sich in diesem Fall die Beweislast um. Der Unterhaltsschuldner, der geltend macht, er könne den Mindestbedarf seines minderjährigen Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs nicht leisten, hat demnach die Voraussetzungen einer begründeten Beschränkung substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen.

Hieran sind im Rahmen der auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung gegenüber minderjährigen Kindern beruhenden gesteigerten Leistungsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB hohe Anforderungen zu stellen.

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Erik, Oranienburg