Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 393.851 Anfragen

Fiktives Einkommen eines Unterhaltsschuldners knüpft nicht an den Mindestlohn an!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnline
Der minderjährige Antragsteller hat einen Unterhaltsbedarf in Höhe des Mindestunterhalts. Der Unterhaltsschuldner gibt an, er sei nicht leistungsfähig. Er beziehe lediglich Leistungen nach dem SGB II. Um Arbeitsstellen habe er sich bemüht. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass er den Schulabschluss der 10. Klasse der Förderschule habe. Für anspruchsvolle leichtere körperliche Arbeit unter Einsatz von Hilfsmitteln oder Arbeiten, die mit Schriftwechsel zu tun hätten, sei er nicht geeignet. Hinzu kämen seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen.

Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner konnte mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nur zum Teil durchdringen.

Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, auf der Grundlage seiner tatsächlichen Einkünfte nicht in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt zu leisten. Ihn trifft gegenüber dem minderjährigen Antragsteller gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, er hat alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und das Kind zu verwenden. Als Unterhaltspflichtiger muss er danach seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen.

Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Monatsschrift für Deutsches Recht

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.851 Beratungsanfragen

Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.

Lilli Rahm, 79111 Freiburg

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant