Hat das Beschwerdegericht in einem
Betreuungsverfahren ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines
Betreuers.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Betroffenen eine Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis spätestens April 2026 eingerichtet und die weitere Beteiligte als Betreuerin bestellt. Der
Aufgabenkreis der Betreuung umfasst die
Gesundheitssorge einschließlich der Zustimmung zu einer ärztlichen Heilbehandlung, die
Aufenthaltsbestimmung, die
Vermögenssorge ohne Kontovollmacht,
Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-/Antrags- und
Behördenangelegenheiten.
Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen zu ihrem fachärztlichen Gutachten zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Einrichtung der Betreuung.
Hierzu führte das Gericht aus:
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