Nach
§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist grundsätzlich vor der
Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung des
Einwilligungsvorbehalts in einer förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (
§ 30 Abs. 1 und 2 FamFG) ein Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen.
Gemäß
§ 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
Ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist für die Bestellung eines
Betreuers grundsätzlich nicht verwertbar. Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte
Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (im Anschluss an BGH, 11.07.2018 - Az:
XII ZB 399/17).
Nach
§ 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
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