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Aufgabenbereich Vertretung gegenüber der Einrichtung (Behörden, Klinik- und Heimleitung)

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Rahmen der Betreuung muss früher oder später auch Kontakt zu Einrichtungen bzw. Behörden aufgenommen und der Betreute gegenüber diesen vertreten werden. Dieser Kontakt gehört bereits zu den grundlegenden Vertretungsaufgaben, die sich beispielsweise aus einem der „großen“ Aufgabenbereiche (Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung) ergeben. Dazu müssen diese Kontakte aber nicht explizit als Aufgabenbereich benannt werden.

Aufnahme als Aufgabenbereich zur Klarstellung

Der Aufgabenbereich Vertretung gegenüber der Einrichtung (z.B. Behörden, Klinik- und Heimleitung) ist wie ausgeführt zwar schon in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Gesundheitssorge sowie Wohnungsangelegenheiten mit eingeschlossen, die Aufnahme erfolgt aber oftmals dennoch gesondert zur Vermeidung von Unklarheiten.

Hierdurch werden etwaige Zweifel über die Zuständigkeit des Betreuers von vornherein vermieden. Gleichzeitig wird die umfassende Vertretung des Betreuten gegenüber der Einrichtung sichergestellt.

Seine Begründung hat dies im Grundsatz der Erforderlichkeit, um sicherzustellen, dass der Aufgabenkreis auch tatsächlich den konkreten Erfordernissen entspricht.

In diesen Zusammenhang gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, die klargestellt haben, dass diesem Aufgabenbereich - i.d.R. - keine eigenständige Bedeutung zukommt und es sich lediglich um eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge handelt (vgl. OLG Brandenburg, 20.12.2011 - Az: 10 UF 217/10; KG, 27.11.2007 - Az: 1 W 243/07).

Pflicht zur Vertretung auch ohne gesonderten Aufgabenbereich?

Gerade weil es sich bei diesem Aufgabenbereich i.d.R. um eine Präzisierung handelt, bedeutet ein Fehlen dieses Aufgabenbereichs nicht, dass der Betreuer gegenüber der Einrichtung nicht tätig werden darf. Das Gegenteil ist der Fall, wenn der Kontakt zur Ausfüllung eines Aufgabenbereichs notwendig ist.

So hat das BSG beispielsweise entschieden, dass ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich Gesundheitssorge obliegt, gegenüber der Krankenkasse tätig werden muss, um den Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden (vgl. BSG, 28.05.2008 - Az: B 12 KR 16/07 R, B 12 KR 16/07). Werden Antrags- oder Widerspruchsfristen versäumt, kann der Betreuer hierfür in der Haftung stehen.

Weiterhin ist zu bedenken, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter oder bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nur der Betreuer Anträge stellen und Erklärungen abgeben kann etc. Eine Vertretung gegenüber der Einrichtung ist mithin in diesem Fall unabdingbar.

Anforderungen zur Bestimmung als eigenständiger Aufgabenbereich

Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenbereichs nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenbereichs beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (BGH, 21.01.2015 - Az: XII ZB 324/14).
Stand: 01.03.2024 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Nein, meist handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Die Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden, Kliniken oder Heimen ist in der Regel bereits in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung oder Vermögenssorge enthalten (vgl. OLG Brandenburg, 20.12.2011 - Az: 10 UF 217/10; KG, 27.11.2007 - Az: 1 W 243/07).
Ja, sofern der Kontakt zur Ausfüllung eines bereits übertragenen Aufgabenbereichs notwendig ist, besteht die Pflicht zur Vertretung. Beispielsweise muss ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge gegenüber Krankenkassen tätig werden, um den Verlust von Versicherungsschutz abzuwenden (vgl. BSG, 28.05.2008 - Az: B 12 KR 16/07 R).
Sofern die Bestimmung nicht nur eine entbehrliche Klarstellung sein soll, muss ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem behördlichen/gerichtlichen Verfahren bestehen. Eine Ausnahme bildet die krankheitsbedingte Neigung des Betreuten, sich durch eine Vielzahl sinnloser Verfahren selbst zu schädigen (vgl. BGH, 21.01.2015 - Az: XII ZB 324/14).
Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathAlexandra Klimatos

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