Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Durchführung einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung vermittels einer Medikation mit Methylphenidat handelt es sich gemäß
§ 1628 Satz 1 BGB um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Bereich der Gesundheitssorge.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer
elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen.
Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.
Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß
§ 1697 a BGB nach dem
Kindeswohl.
Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
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