Ein
Betreuer zu dessen
Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit und die Vermögenssorge gehört, hat auch die Aufgabe, die Krankheitsvorsorge sicherzustellen, und die Befugnis, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen oder fortzusetzen.
Der Betreuer, der im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch befugt ist, den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, muss zur Wahrung der Beitrittsfrist unverzüglich alles unternehmen, um eine mögliche Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung fortzuführen oder zu begründen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V, nunmehr § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V, können der gesetzlichen Krankenversicherung Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren. Der Beitritt ist gemäß § 9 Abs 2 Nr 1 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft anzuzeigen. Er ist schriftlich zu erklären, die freiwillige Versicherung beginnt dann - ggf auch rückwirkend - mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (§ 188 Abs 2 und 3 SGB V). Zwar hatte der Kläger die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt, weil er vor seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung während des Leistungsbezugs vom Juni 1995 bis November 1996 mehr als zwölf Monate pflichtversichert gewesen war, den Beitritt hatten jedoch weder er noch sein Betreuer fristgemäß erklärt.
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