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Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich Vermögenssorge

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe.

Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der 67-jährige Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung.

Für den Betroffenen wurde im Jahre 2007 eine rechtliche Betreuung eingerichtet und der weitere Beteiligte zum Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ sowie „Vertretung in gerichtlichen Verfahren“ bestellt. Für die beiden letztgenannten Aufgabenkreise wurde zudem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Das Amtsgericht hat die Betreuung nach Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens und nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 2. April 2014 dahingehend eingeschränkt, dass die Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung entfallen; im Übrigen hat es die Betreuung - bei Aufrechterhaltung des bestehenden Einwilligungsvorbehalts - verlängert. Auf die gegen die Verlängerung der Betreuung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung weiter eingeschränkt und durch Beschluss vom 25. April 2014 den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge entfallen lassen. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

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