Der Beihilfeanspruch eines verstorbenen Beamten geht zwar auf dessen Erben über, unterliegt jedoch weiterhin der einjährigen Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 HBeihVO, die grundsätzlich mit der Entstehung der Aufwendungen bzw. der Rechnungsstellung beginnt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der zur Vertretung des Verstorbenen berufene Betreuer die Frist durch rechtzeitige Antragstellung hätte wahren können, da dessen Untätigkeit der Sphäre der Erben zuzurechnen ist und keine höhere Gewalt begründet.
Die Jahresfrist ist als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet, was sich bereits aus der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „Ausschlussfrist“ im Verordnungstext ergibt. Als materielle Ausschlussfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen; auf ein Verschulden des Beihilfeberechtigten oder seiner Erben kommt es grundsätzlich nicht an. Ausschlussfristen dieser Art dienen der Rechtssicherheit, der Verwaltungsvereinfachung und dem Schutz des Dienstherrn davor, nach unverhältnismäßig langer Zeit noch mit Beihilfeanträgen belastet zu werden. Der Dienstherr hat im Rahmen der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel ein berechtigtes Interesse daran, die zu erwartenden Beihilfeansprüche überschauen zu können (vgl. VGH Hessen, 25.01.2022 - Az: 1 A 1749/18).
Ist der Beihilfeanspruch eines verstorbenen Beamten vererblich?
Der beihilferechtliche Anspruch eines Ruhestandsbeamten ist trotz seiner höchstpersönlichen Natur grundsätzlich vererblich. Regelungen auf Verordnungsebene, die eine Vererblichkeit ausschließen, sind nichtig, wenn dem Verordnungsgeber die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Dies folgt aus der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Beihilfeanspruchs sowie aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch in Lebenslagen mit erhöhtem Bedarf einen amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherstellen soll. Zudem gebietet der grundgesetzliche Schutz des Erbrechts als Ergänzung der Eigentumsgarantie, den Anspruch dem Vermögen des Verstorbenen zuzuordnen und damit den allgemeinen erbrechtlichen Regeln zu unterstellen. Ein Ausschluss der Vererblichkeit bleibt der parlamentarischen Gesetzgebung vorbehalten und kann nicht durch untergesetzliche Regelungen erfolgen (vgl. BVerwG, 29.04.2010 - Az: 2 C 77.08; VGH Hessen, 22.11.2019 - Az: 1 A 1271/16; VGH Hessen, 15.10.2014 - Az: 1 A 1837/11; VG Kassel, 30.03.2022 - Az: 1 K 1975/19 KS).Welche Frist gilt für die Geltendmachung des vererbten Anspruchs?
Der auf die Erben übergegangene Beihilfeanspruch unterliegt derselben Ausschlussfrist von einem Jahr, die grundsätzlich für Beihilfeberechtigte gilt. Die Frist beginnt mit der Entstehung der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen zu laufen. Eine Sonderregelung besteht lediglich für Aufwendungen anlässlich des Todes des Beihilfeberechtigten im Sinne der Vorschriften über Sterbegeld (etwa Aufwendungen für Leichenschau, Bestattung oder Grabstelle); insoweit beginnt die Frist erst mit dem Todestag. Für sämtliche übrigen Aufwendungen, insbesondere für zu Lebzeiten entstandene stationäre Behandlungs- und Hilfsmittelkosten, verbleibt es bei dem allgemeinen Fristbeginn. Vorliegend betraf dies Aufwendungen, die sämtlich vor dem Tod des Beihilfeberechtigten entstanden waren und für die daher keine Anknüpfung an den Todestag in Betracht kam.Die Jahresfrist ist als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet, was sich bereits aus der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „Ausschlussfrist“ im Verordnungstext ergibt. Als materielle Ausschlussfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen; auf ein Verschulden des Beihilfeberechtigten oder seiner Erben kommt es grundsätzlich nicht an. Ausschlussfristen dieser Art dienen der Rechtssicherheit, der Verwaltungsvereinfachung und dem Schutz des Dienstherrn davor, nach unverhältnismäßig langer Zeit noch mit Beihilfeanträgen belastet zu werden. Der Dienstherr hat im Rahmen der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel ein berechtigtes Interesse daran, die zu erwartenden Beihilfeansprüche überschauen zu können (vgl. VGH Hessen, 25.01.2022 - Az: 1 A 1749/18).
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VG Kassel, 23.02.2026 - Az: 1 K 620/25.KS
ECLI:DE:VGKASSE:2026:0223.1K620.25.KS.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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