Für die Frage der Verschwiegenheitspflicht während eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses und nach dessen
Beendigung gelten unterschiedliche Bedingungen. Dabei kommt es auf das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses an, mag auch die Verpflichtung des
Arbeitnehmers zur Erbringung von Arbeitsleistungen, z.B. wegen
Freistellung durch den
Arbeitgeber oder Inanspruchnahme von
Altersteilzeit früher geendet haben.