Für die Frage der Verschwiegenheitspflicht während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung gelten unterschiedliche Bedingungen. Dabei kommt es auf das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses an, mag auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung von Arbeitsleistungen, z.B. wegen Freistellung durch den Arbeitgeber oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit früher geendet haben.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, es gelten unterschiedliche Bedingungen. Maßgeblich ist das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, ungeachtet einer vorzeitigen Freistellung oder dem Beginn von Altersteilzeit.
Ein Geschäftsgeheimnis umfasst Informationen, die nicht allgemein bekannt oder zugänglich sind, einen wirtschaftlichen Wert besitzen und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen des Arbeitgebers geschützt sind.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur zulässig, wenn sie ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers schützen und den Arbeitnehmer nicht unbillig erschweren. Zudem muss für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung gezahlt werden.
Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen nach sich ziehen. Zudem können Schadensersatzansprüche sowie bei vertraglicher Vereinbarung die Zahlung einer Vertragsstrafe drohen.
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