Ein Testament verliert seine Wirksamkeit nicht automatisch dadurch, dass es ohne Zutun des Erblassers abhandenkommt; Errichtung und Inhalt können dann grundsätzlich mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden. Die bloße Aussage eines Zeugen, dem der Erblasser den Inhalt einer angeblichen letztwilligen Verfügung lediglich mündlich mitgeteilt hat, genügt hierfür jedoch nicht - erforderlich ist, dass der Zeuge das Testament selbst gelesen hat, um dessen formgerechte Errichtung bestätigen zu können.
Wirksamkeit eines nicht auffindbaren Testaments
Nach § 2355, § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist die Urkunde nicht auffindbar, greift der allgemein anerkannte Grundsatz, dass die Wirksamkeit eines Testaments hierdurch nicht berührt wird, sofern dieses ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. An diesen Nachweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.Warum gelten für den Nachweis so strenge Anforderungen?
Grundlage der hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung eines Testaments gemäß §§ 2231 ff. BGB geltende Formstrenge. Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie dienen zudem dazu, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. In ihrer Gesamtheit sollen diese Formzwecke dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen zu vermeiden.Reicht eine Zeugenaussage über die mündliche Mitteilung des Testamentsinhalts aus?
Eine Zeugenaussage, wonach der Erblasser dem Zeugen mitgeteilt habe, er habe neu testiert und dabei bestimmte Vermögensgegenstände bestimmten Personen zugewiesen, genügt den strengen Nachweisanforderungen nicht. Der Beweiswert einer solchen Aussage erschöpft sich darin, dass der Erblasser diese Äußerung gegenüber dem Zeugen getätigt hat. Ob der Erblasser tatsächlich ein Testament mit diesem Inhalt errichtet hat, lässt sich hieraus nicht verlässlich entnehmen, da Angaben von Erblassern über angeblich errichtete Testamente häufig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Hat der Zeuge das Testament zudem selbst nicht gesehen, steht auch nicht hinreichend fest, dass die Urkunde - ihre Errichtung unterstellt - formgerecht abgefasst wurde. Allein die Aussage, der Erblasser habe sich über die Formerfordernisse des § 2247 BGB informiert oder darüber belehrt worden sei, belegt nicht, dass diese Erfordernisse tatsächlich eingehalten wurden.Urteil freischalten
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OLG München, 22.04.2010 - Az: 31 Wx 11/10
ECLI:DE:OLGMUEN:2010:0422.31WX11.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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